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Stand 01.09.2010 AbfindungSteuerliche Berücksichtigung ab dem 01.01.2008 Abfindungen bedeuten in der Regel Schadensausgleich für den Verzicht auf zukünftige Ansprüche z.B. Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag. Es muss sich also um einen Ausgleich für einen Verlust handeln, den der Steuerpflichtige unfreiwillig erlitten hat. Nach der Rechtsprechung wird eine Entschädigung für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen auch dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige bei dem zum Einnahmenausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Der Steuerpflichtige muss jedoch bei Aufgabe seiner Rechte unter einem erheblichen Druck gestanden haben und darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Eine Entschädigung liegt nicht vor, wenn mit der Abfindung Ansprüche abgegolten werden, die bereits erdient bzw. zu denen bereits ein Anspruch entstanden ist. Eine Entschädigung liegt ebenso nicht vor, wenn sie dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Der Begriff Entschädigung setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Durch das Schadensereignis muss die Rechtsgrundlage für Einnahmen entfallen sein, mit denen der Steuerpflichtige rechnen konnte. Eine steuerbegünstigte Entschädigung für entgangene Einnahmen ist auch dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer auf Urlaubsgeldforderungen verzichtet hat und als Gegenleistung die Entschädigungssumme erhöht worden ist. Besteuerung Für Abfindungszahlungen kommt eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte (Entschädigung) in Betracht (§ 34 Abs. 1 EStG i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 24 Nr. 1 EStG). Die Tarifermäßigung wird seit dem 1.1.1999 in Form einer Progressionsabschwächung im Wege der sog. Fünftelregelung gewährt (§ 34 Abs. 1 EStG). Voraussetzung der tarifbegünstigten Besteuerung ist eine Zusammenballung von Einkünften im Veranlagungszeitraum des Zuflusses. Eine Zusammenballung liegt dann vor, wenn
Fünftelregelung Bekanntlich wird die Höhe der Einkommensteuer nach einer steigenden Progression ermittelt. Durch Anwendung der Fünftelregelung soll eine Besteuerung in der Annahme erfolgen, dass die zusammengeballten Einkünfte verteilt auf 5 Jahre jeweils in Höhe eines Fünftels erfolgen. Damit sollen die negativen Wirkungen aus der je nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens stark steigenden Einkommensteuersatzes gemildert werden. So wirkt diese Regelung in dem Jahr des Zuflusses bei einem Einkommensbezieher, der bereits den höchsten Steuersatz zahlt, nicht. Die Steuerberechnung erfolgt in 5 Schritten.
Eine vereinfachte Steuerberechnung für Abfindungen finden Sie hier. Für die Höhe der auf die Entschädigung zu leistende Einkommensteuer/Lohn-steuer kommt es ganz entscheidend auf Folgendes an:
Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung Die Auszahlung der Abfindung muss in einem zeitlichen Zusammenhang zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen, d.h, dass sie frühestens in dem Monat ausbezahlt wird, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2010, die Abfindung wird entweder am 31.12.2010 oder im Januar 2011 ausbezahlt. Hinweis: Abfindungen, die gegen Ende des Jahres ausgezahlt werden, führen erfahrungsgemäß zu einer ungleich höheren Besteuerung als Abfindungen, die zu Anfang des Jahres ausgezahlt werden. Entscheidend sind die Einkünfte des Jahres ohne den begünstigten Abfindungsbetrag. |
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