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Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge und Geschäftsanteile im Betriebsvermögen
ab dem 01.01.2009

Die Zuordnung von Wertpapieren in das Privatvermögen oder Betriebsvermögen erfolgt entweder durch direkte gewollte oder durch zwingende Zuordnung. Eine zwingend Zuordnung zum Betriebsvermögen ist gegeben, wenn z.B. Beteiligungen direkt zur Förderung des Geschäftszweck des Betriebes notwendig sind.

Für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), die im Betriebsver-mögen gehalten werden, gelten andere Regeln als für Privatanleger.

Das bisherige Halbeinkünfteverfahren wird ersetzt durch das Teileinkünfteverfahren von 60 %, d. h. 60 % der Dividenden und Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig und 40 % bleiben steuerfrei. Korrespondierend dazu sind Aufwendungen zu 60 % als Betriebsausgaben absetzbar.

Die Erträge aus diesen Beteiligungen (60%) müssen zum individuellen Steuersatz versteuert werden.

Bei Kapitalgesellschaften werden Dividenden und Veräußerungsgewinne von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften im Ergebnis zu 95 % steuerfrei gestellt. Eine Besteuerung ist ja bereits bei der Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wird, erfolgt. Nach neuem Recht müssen aber 5% der Erträge als fiktive nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzugerechnet werden.

Ab dem 01.01.2009 werden alle Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren in die Besteuerung einbezogen.

Steuerbelastungsvergleich 2007 - 2009

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