Die Finanzverwaltung hatte versucht die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle zu beschränken, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Einschränkung mit Urteil vom 06.07.2010 als nicht verfassungskonform verworfen.
Demnach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dann von der steuerlichen Berücksichtigung nicht ausgeschlossen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder privaten Veranlassung.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) sind jährlich bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sind die Aufwendungen ohne Höchstgrenze abzugsfähig.
Entscheidend ist, dass der qualitative und nicht nur den zeitlichen Mittelpunkt der Tätigkeit im heimischen Arbeitszimmer liegt - und nicht im Außendienst oder im Unternehmen des Arbeitgebers.
Das ist immer dann der Fall, wenn in dem Arbeitszimmer die prägenden beruflichen Handlungen erbracht werden. Maßgeblich dafür ist der inhaltlich qualitative Schwerpunkt, sodass in der Regel die zeitliche Komponente erst in zweiter Linie entscheidend ist.
Gesetzliche Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2007: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind dann abzugsfähig, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz im Unternehmen/Behörde etc. zur Verfügung steht.
Der Bundesfinanzhof hat Grundsätze aufgestellt, ab wann z.B. ein heimischer Telearbeitsplatz als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen ist.
In den Fällen, wenn die Arbeiten sowohl im Unternehmen des Arbeitgebers als auch durch Telearbeitsplätz im häuslichen Arbeitzimmer erfolgen, greift keine Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer, wenn der Arbeitnehmer eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen zu Hause und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers erbringt. Ausreichend für den vollen Abzug der Aufwendungen ist dann also über die Woche gesehen ein überwiegender Aufenthalt nach Stunden im Arbeitszimmer.
Hinweis: Gerade aber im Hinblick auf die ab 2007 geltenden Neuregelungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollte beachtet werden, dass es hier weitere Gestaltungsalternativen gibt, um den Vollabzug der Aufwendungen zu erreichen.
Folgende Gestaltungen kämen dafür z.B. in Betracht:
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Das heimische Büro befindet sich im Keller- bzw. Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses und damit räumlich getrennt vom privaten Wohnbereich. Denn dabei handelt es sich um ein "außerhäusliches Arbeitszimmer".
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Das Arbeitszimmer ist in der Nachbarschaft angemietet und steht somit gleichsam in keinem Verhältnis zum Privatbereich. Hier handelt es sich ebenso um ein außerhäusliches Arbeitszimmer.
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Das heimische Arbeitszimmer ist an den Arbeitgeber vermietet. In diesem Fall erlangt der Arbeitnehmer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, denen er anteilig sämtliche Aufwendungen gegenüberstellen kann (BFH-Urteil vom 23.5.2006, Az. VI R 21/03).