Aktuelle Information
Steueramnestie ist am 31. März 2005 ausgelaufen Kontenabfrage der Behörden ab dem 1. April 2005
Zum 31.03.2005 ist das Amnestiegesetz definitiv ausgelaufen. Einen Tag später haben die Finanzämter und weitere Behörden sich die Möglichkeit eröffnet, die Vermögensverhältnisse aller Steuerpflichtigen zu durchleuchten. Ab dem 1. April 2005 dürfen also nicht nur Ermittlungsbehörden, wie Staats-anwaltschaft oder Steuerfahndung, ermitteln, bei welcher Bank Sie ein Konto bzw. Depot unterhalten.In dem veröffentlichten Anwendungsbeispiel des Bundesfinanzministeriums (Az.IV A 4-S 0062-1/05) kann die Kontenabfrage in folgenden Fällen erfolgen:
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Bei Gewährung von Sozialhilfe
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Im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, einschließlich der Altersversorgung der Landwirte sowie der sozialen Pflegeversicherung (Sozialversicherung)
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Bei der sozialen Wohnraumförderung
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Bei der Ausbildungsförderung und der Aufstiegsförderung
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Bei der Gewährung von Wohngeld
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Bei der Gewährung von Erziehungsgeld
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Bei Leistungen der Unterhaltssicherung
Die Kontenabfrage setzt keinesfalls den begründeten Verdacht voraus, dass steuerliche Unregelmäßigkeiten vorliegen.
Wörtlich heißt es in dem BMF-Schreiben:"Es genügt vielmehr, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf angezeigt ist. Die Erforderlichkeit setzt keinen begründeten Verdacht voraus, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen."
Die Behörden sollen zunächst dem Betroffenen Gelegenheit geben, Auskunft über Konten und Depots zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Weiterhin heißt es aber:"Würde durch eine vorherige Information des Beteiligten der Ermittlungszweck gefährdet, oder ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, dass eine Aufklärung durch die Beteiligten selbst nicht zu erwarten ist, kann sich die Finanzbehörde unmittelbar an die betreffenden Kreditinstitute wenden bzw. andere Maßnahmen ergreifen. In diesen Fällen ist der Beteiligte nachträglich über die Durchführung des Kontenabrufes zu informieren." Anders gesagt: "Meint der für Sie zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes, dass die erteilten Auskünfte ihm keinen ausreichenden Einblick in Ihre Ver-mögensverhältnisse verschaffen, kann er direkt bei der Bank Einsicht ein-fordern."
Mit einem Kontenabruf können folgende Daten ermittelt werden:
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Nummer eines Kontos oder Depots, das bereits nach geltendem Recht der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach § 154 AO unterliegt,
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Tag der Errichtung und der Auflösung des Kontos oder Depots,
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Name, bei natürlichen Personen auch Geburtstag, des Inhabers und ggf. eines Verfügungsberechtigten,
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ggf. Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Wichtig: Kontenbewegungsdaten und Kontenstände können auf diesem Wege nicht ermittelt werden. Hat sich bei einem Kontenabruf herausgestellt, dass Konten oder Depots vorhanden sind, die bisher der Behörde nicht bekannt gegeben wurden, ist unmittelbar damit zu rechnen, dass die Behörde die Offenlegung der Kontoauszüge verlangt. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann die Finanz-behörde wegen des dringenden Verdachtes der Steuerhinterziehung ein Ermittlungsverfahren einleiten und dann auf diesem Wege Einblick in die bisher nicht offen gelegten Konten- und Depotumsätze und -bestände nehmen.
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