|
|||||||||||||||||
Steuerrelevante Daten Sind Sie vorbereitet auf die nächste Betriebsprüfung des Finanzamtes? Seit dem 1. Januar 2003 finden elektronische Steuerprüfungen auf der Grundlage der "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfberichte digitaler Unterlagen (GDPdU)" statt. Viele unserer Kollegen und Unternehmen sind dafür immer noch nicht gerüstet. Ebenso haben etliche Hersteller von Software, in denen steuerrelevante Daten entstehen, die notwendigen Maßnahmen in den Programmen nicht ergriffen. Die Archivierung digital erstellter Daten und steuerrelevanter Unterlagen ist gesetzliche Pflicht. Haben Sie als Vorstand oder Geschäftsführer die notwendigen Maßnahmen bereits ergriffen? 1. Erzeugt Ihr Unternehmen steuerrelevante Vorgänge? Zu den digitalen Vorgängen zählen z.B.
2. Sichern und archivieren Sie regelmäßig diese Daten? Viele Unternehmen sind der Ansicht, dass sie mit einem regelmäßigen Back-up ihrer Produktiv-Systeme den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. ACHTUNG: Dem ist nicht so! Ein Back-up kann eine Archivierung niemals ersetzen, denn:
3. Können Sie die digital archivierten Daten jederzeit lesbar machen? Dies ist nicht selbstverständlich. Daten, die vor einigen Jahren in den damals gängigen Formaten archiviert wurden, müssen heute keineswegs mehr für moderne Software lesbar sein. Dies gilt auch für heute archivierte Daten in der Zukunft. Bedenken Sie, dass die steuerrelevanten Daten bereits bei Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Lohnsteuer-Außenprüfung vorgelegt werden müssen. 4. Sind die archivierten Daten jederzeit maschinell auswertbar? Auch dies ist keineswegs selbstverständlich. Eine Archivierung als .pdf, .tiff oder sonstigen Bilddaten-Formaten, die hierzu von manchen Archivierungs-Anbietern verwendet werden, werden von den Finanzbehörden nicht anerkannt. Auch die Archivierung auf Mikrofilm ist nicht GDPdU-konform. 5. Ist Ihnen bekannt, welche Daten Sie als steuerrelevant nach GDPdU/GoBS archivieren müssen? Mit dieser Frage sollten Sie sich in jedem Falle eingehend beschäftigen. Die Finanzbehörden können Ihnen dabei nicht helfen, da jedes Buchhaltungssystem unterschiedliche steuerlich relevante Daten erzeugt. Was beim einen steuerrelevant ist, muss beim anderen eben nicht auch steuerrelevant sein. Problematisch ist auch die Frage nach Zugriffsbeschränkungen für den Prüfer und dem Schutz der Daten Dritter, z.B. von Kunden, Mitarbeitern, Lieferanten, Forschung & Entwicklung die Verantwortung zum Schutz dieser Daten liegt ausschließlich beim Steuerpflichtigen, ein Verwertungsverbot von „ungerechtfertig erhaltener“ Information besteht für die Finanzbehörden nämlich nicht! Wer Zugriffsbeschränkungen für den Prüfer einbaut, zieht jedoch gerade damit das Interesse auf diese Daten! Nicht vergessen: Die Ordner- und Stammdaten und die digital vorhandenen, zugehörigen Belege gehören ebenfalls mit archiviert und auf das einzelne Medium. Stellen Sie die maschinelle Auswertbarkeit des Veranlagungszeitraums sicher, ohne dazu den Zugriff auf den gesamten Datenbestand möglich machen zu müssen! Archivieren Sie trotzdem alle Daten, die in ihrem Unternehmen digital vorhanden sind, denn die letzte Entscheidung, ob Daten steuerrelevant sind oder nicht, hat immer noch der Prüfer. Für diesen Falls sollten Sie alle Daten archiviert haben und nachweisen können! TIPP: Trennen Sie direkt die steuerrelevanten Daten von den übrigen Daten. Beauftragen Sie uns mit den GDPdU-Check Ihres Unternehmens. 6. Sind Ihre Daten unverfälschbar im Sinne der GoBS archiviert während der gesetzlich geforderten Aufbewahrungsfristen von 6 respektive 10 Jahren? Die folgenden Punkte müssen Sie erfüllen.
Achtung! Der Hinweis im Fragen und Antwortenkatalog zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung vom 22.8.2002, dass CD-ROMs oder DVDs im ISO-Format für die Datenträgerüberlassung geeignet sind, entbindet ausdrücklich nicht von der Verpflichtung, steuerrelevante Daten unverfälschbar im Sinne der GoBS für den Aufbahrungszeitraum zu archivieren. 7. Erfolgt Ihre Buchhaltung durch Steuerberater? Dann sollten Sie genau prüfen und sich von Ihrem Steuerberater auch bestätigen lassen, dass
8. Kann der Hersteller der von Ihnen verwendeten Software den Nachweis erbringen, dass die Software einer IT-Systemprüfung unterzogen wurde? Die Revisions- und Datensicherheit des gesamten Datenverarbeitungssystem i.S. der GoBS muss gegeben sein. Das DV-System muss den Ansprüchen der Prüf- und Belegbarkeit, der Nachvollziehbarkeit von Stornierungen und Änderungen, der Datensicherheit und der internen Kontrolle, der Dokumentation und der gesetzeskonformen Aufbewahrungsfristen sowie der Wiedergabefähigkeit der gespeicherten Daten genügen. 9. Besitzt Ihre Finanzbuchhaltungs-Software eine AO Schnittstelle zur Archivierung? Diese Frage sollten Sie schriftlich dem Hersteller Ihrer Finanzbuchhaltungs- und/oder Ihrer ERP-Software stellen. Bei positiver Antwort sind Sie auf der sicheren Seite, bei negativer Antwort sollte man Ihnen erklären, wie Ihr System entsprechend den Anforderungen der neuen Abgabenordnung (AO) um- oder aufgerüstet werden kann. Lassen Sie sich das schriftlich persönlich bestätigen, ein einfacher Hinweis auf der Website des Herstellers oder in der Dokumentation reicht im Regreß-Fall nicht aus!
(erstellt in Anlehnung an den Bericht des BfF-Referenten Berhard Lindgens |
|||||||||||||||||
![]() |
![]() |
![]() ![]() |
|||||||||||||||