Gemeinnützigkeitsrecht

Änderungen ab dem 01.01.2007 (Stand 30.09.2007)

Das jetzt vom Bundestag beschlossene Gesetz enthält die folgenden Maßnahmen:

  • Bessere Abstimmung und Vereinheitlichung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht.

  • Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte auf einheitlich 20 %.

  • Verdoppelung der alternativen Höchstgrenze für den Abzug von Unternehmensspenden von 2 auf 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

  • Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags von Großspenden und des zusätzlichen Höchstbetrags für Spenden an Stiftungen  zu Gunsten eines zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrags.

  • Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen  mit Kapital (Vermögensstockspenden) von 307.000 EUR auf 1 Mio. EUR ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr.

  • Senkung des Haftungssatzes bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen von 40 % auf 30 %.

  • Verdoppelung der Grenze für den vereinfachten Nachweis von Zuwendungen durch Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung auf 200 EUR je Zuwendung.

  • Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger  Körperschaften, der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und der Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer von jeweils 30.678 EUR auf 35.000 EUR.

  • Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von 1.848 EUR auf 2.100 EUR im Jahr.

  • Einführung eines dem Übungsleiterfreibetrag nachempfundenen neuen Steuerfreibetrags für alle nebenberuflich Tätigen im gemeinnützigen , mildtätigen und kirchlichen Bereich von 500 EUR im Jahr.

  • Rücksichtnahme auf besondere Verhältnisse im kulturellen Bereich durch verbesserten Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen.

  • Bürokratieabbau durch Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mitgliedsbeiträge an die Vereine, die

  • den Sport,
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
  • die Heimatpflege und Heimatkunde oder 

die bisher in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO aufgeführten Zwecke (sog. Freizeitzwecke, s. o.) fördern, bleiben vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.