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Bessere Abstimmung und Vereinheitlichung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht.
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Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte auf einheitlich 20 %.
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Verdoppelung der alternativen Höchstgrenze für den Abzug von Unternehmensspenden von 2 auf 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
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Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags von Großspenden und des zusätzlichen Höchstbetrags für Spenden an Stiftungen zu Gunsten eines zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrags.
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Anhebung des Höchstbetrags für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) von 307.000 EUR auf 1 Mio. EUR ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr.
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Senkung des Haftungssatzes bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen von 40 % auf 30 %.
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Verdoppelung der Grenze für den vereinfachten Nachweis von Zuwendungen durch Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung auf 200 EUR je Zuwendung.
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Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften, der Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und der Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer von jeweils 30.678 EUR auf 35.000 EUR.
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Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags von 1.848 EUR auf 2.100 EUR im Jahr.
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Einführung eines dem Übungsleiterfreibetrag nachempfundenen neuen Steuerfreibetrags für alle nebenberuflich Tätigen im gemeinnützigen , mildtätigen und kirchlichen Bereich von 500 EUR im Jahr.
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Rücksichtnahme auf besondere Verhältnisse im kulturellen Bereich durch verbesserten Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen.
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Bürokratieabbau durch Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mitgliedsbeiträge an die Vereine, die
- den Sport,
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- die Heimatpflege und Heimatkunde oder
die bisher in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO aufgeführten Zwecke (sog. Freizeitzwecke, s. o.) fördern, bleiben vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.