Künstlersozialabgabe

Abgabepflichtige Unternehmen für die Künstlersozialabgabe

Zur Künstlersozialabgabe werden insbesondere Unternehmen und Einrichtungen herangezogen, deren spezifischer Zweck die Vermarktung von Kunst und/oder Publizistik in all ihren Spielarten, einschließlich der Lehrtätigkeit ist. Dabei ist es unerheblich, ob das Unternehmen oder die Einrichtung auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht. Entscheidend für die Zahlung der Künstlersozialab-gabe ist vielmehr, dass durch die Tätigkeit des Unternehmens oder der Einrichtung künstlerische Werke oder Leistungen der breiten Öffentlichkeit zugänglich werden. Daher unterliegen auch Unternehmen, die künstlerische Leistungen zu eigenen Werbezwecken arrangieren der Künstlersozialabgabeverpflichtung.

Unternehmen, die regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben, werden von der Künstlersozialkasse erfasst.
Als regelmäßig gilt, wenn mindestens viermal im Jahr selbstständige, künstlerische oder publizistische Leistungen von natürlichen Personen oder Personengesellschaften in Anspruch genommen werden .

Bemessungsgrundlage und Zweck der Künstlersozialabgabe

Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische Werke oder Leistungen, die ein zur Künstlersozialabgabe Verpflichteter im Rahmen der zuvor aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese nicht selbst nach Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind - selbstständige Künstler mit zu geringem Einkommen - oder deshalb nicht versicherungspflichtig sein können, weil es sich um ausländische Künstler handelt, die ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland künstlerische Leistungen auf Gastspielen im Inland erbringen.
Nebenkosten, die aufgewendet werden, um eine künstlerische Leistung zu erhalten, sind -Ausnahmen bestätigen die Regel - mit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Da der selbständige Künstler oder Publizist in sozialer Hinsicht ähnlich einem Arbeitnehmer behandelt wird, bedeutet für den Unternehmer die Künstlersozialabgabe, dass er wie für einen Arbeitnehmer Sozialabgaben auf die an den Künstler und Publizisten gezahlten Beiträge zu entrichten hat.

Besonderheit: Geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen, unterliegen mit den erhalten Vergütungen der KSK-Abgabe, wenn sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Künstler oder Publizist tätig sind oder, bei der Beurteilung der gesamten Tätigkeit für die GmbH, die künstlerische oder publizistische Bestätigung überwiegt.

Welche Leistungen fallen unter den Kunstbegriff der Künstlersozialkasse

Das Bundessozialgericht hat stets klargestellt, dass, soweit dem Kunstbegriff eine eigenschöpferische Leistung immanent sei, sich das Künstlersozialversiche-rungsgesetz mit einem relativ geringen Niveau der künstlerischen Leistung begnügt. So wurde bereits die Leistung von Dieter Bohlen in den Castingsshows als künstlerisch gerichtlich festgestellt. Aber auch Engelte an künstlerische Laien unterliegen der Abgabe.

Es ist daher besonders wichtig, bereits bei der Beurteilung der Leistungen hinsichtlich der Rechnungslegung klare Abgrenzungen zwischen ksk-pflichtige Leistungen und nicht ksk-pflichtige Leistungen zu differenzieren.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen in der Betreuung von Medienunternehmen können wir in Verbindung mit unserem dıbo®-System zeitnah eine Prüfung der möglicherweise betroffenen Leistungen und abgabeminimierende Beratungen bieten.

Höhe der Abgabe

2005 = 5,8 Prozent

2006 = 5,5 Prozent

2007 = 5,1 Prozent

2008 = 4,9 Prozent

Die Künstlersozialabgabe ist an die Künstlersozialkasse in Wilhemshaven abzuführen.

Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten

Alle künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen über alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu führen. Aus diesen Aufzeichnungen müssen

    Das Zustandekommen der Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 Abs. 1 KSVG muss nachprüfbar sein.

    Der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen muss jederzeit hergestellt werden können.

    Mehrere Entgeltzahlungen für eine künstlerische/publizistische Leistung müssen listenmäßig zusammengeführt werden können.

    Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass diese Anforderungen an die Aufzeichnungen usw. erfüllt werden können. Insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.

Insoweit ergeben sich besondere Aufzeichnungspflichten zur laufenden Finanz-buchhaltung.

Prüfungsrecht der KSK bei Unternehmen

Prüfungen zur Feststellung der Künstlersozialversicherungspflicht werden jetzt durch die Deutsche Rentenversicherung durchgeführt. Die ca. 3.600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung, die bereits heute lückenlos in einem vierjährigen Turnus im Hinblick auf ihre Sozialabgabepflichten flächendeckend die Unternehmen überprüfen,  prüfen zusätzlich, ob ein Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig ist, und stellt die Höhe der Abgabe fest.
Die Nichtbeachtung dieser Abgabe hat einige Unternehmen der Kreativ-Branche in der Vergangenheit arge Probleme bereitet. Die Unternehmen, die erstmals einen Bescheid über die Abgabepflicht erhalten haben, müssen für die letzten fünf Jahre die Bemessungsgrundlage angeben und ggf. die Abgabe nachentrichten.

Alle Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, werden im Laufe der Jahre durch die Deutschen Rentenversicherungsträger lückenlos geprüft. Wird bei diesen Prüfungen eine KSK-Abgabepflicht festgestellt, müssen die betroffenen Unternehmen mit Nachzahlungen rechnen.

Prüfung der Einkommensangaben der Versicherten

Zudem müssen die Künstler als Versicherte selbst ab 2008 mit einer systematischen Überprüfung der Einkommensangaben rechnen. Die von den Versicherten selbst zu leistenden Versicherungsbeiträge richten sich nach der Höhe des jährlichen Einkommens. 

Die Versicherten erhalten einen Fragebogen, der verbindliche Angaben über die tatsächlichen Arbeitseinkommen der letzten vier Jahre verlangt und zusammen mit einem Nachweis in Form eines Einkommenssteuerbescheids oder einer bescheinigten Gewinnermittlung  für den geprüften Zeitraum eingereicht wird.

Wer wird in der KSK versichert?

Künstler und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist jeder, der eigenschöpferisch tätig ist. Als Künstler und Publizistinnen gelten alle, die hauptberuflich in den Sparten Musik, Bildende und Darstellende Kunst künstlerisch tätig sind, in einem dieser Fächer unterrichten oder als Schriftsteller, Journalistinnen, literarische Übersetzer usw. Neben den als typisch künstlerisch bekannten Berufen, wie Schauspieler, Bildhauer, Musiker, Texter usw. können auch

  • Online-Journalisten,

  • Online-Publizistinnen,

  • Texter,

  • literarischen Übersetzerinnen und

  • Ghostwriter

  • Web-Designer

Mitglied der KSK werden.

Nicht publizistisch und somit gewerblich tätig ist hingegen, wer lediglich

  • Datensammlungen (z.B. Link-Listen) zusammenstellt,

  • technische Übersetzungen anfertigt (z.B. Software in andere Sprachen überträgt) oder als

  • Content-Provider mit Texten anderer handelt.

Reine Programmierarbeit ist zwar mittlerweile urheberrechtlich geschützt, gilt jedoch weiterhin weder als künstlerische noch als publizistische Tätigkeit.

Wer allerdings die Bedienungsoberfläche von Software künstlerisch gestaltet oder Texte schreibt, die mehr als reine Hilfe-Texte sind, wird in die KSK aufgenommen. Autorinnen von Lernsoftware gelten ausdrücklich als Schriftstellerinnen.

Voraussetzung zur Mitgliedschaft in der KSK ist, dass der Künstler oder Publizist selbständig erwerbstätig ist, und zwar nicht nur vorübergehend und im Wesentlichen im Inland tätig ist.

Nicht versicherbar ist in der Regel, wer

  • wie ein Unternehmer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt

  • nicht mehr als 3.900 EUR/jährlich an Arbeiteinkommen nachweisen kann
    Berufsanfänger (3 Jahreszeitraum ab erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit) können nach Prüfung KSK-Mitglied werden.

Der KSK ist nicht an einer Ausweitung der bestehenden Mitgliedschaft gelegen.

Beitragssatz für Mitglieder

Interessant ist die KSK insbesondere deshalb, weil mit dem halben Beitragssatz eine volle Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung schon - bei geringstem Einkommen - zu erreichen ist. Der selbständige Künstler oder Publizist, der Mitglied der Künstlersozialkasse ist, zahlt wie ein Arbeitnehmer nur die Hälfte der Krankenkassen- und Rentenbeiträge. Die andere Hälfte schießt die Künstlersozialkasse zu. Die Künstlersozialkasse soll damit der sozialen Absicherung der Künstler und Publizisten dienen und Kunst und Kultur im Staate fördern. Die Künstlersozialkasse erhält dabei ihre Mittel durch die oben genannte  Künstlersozialabgabe.

Unsere Leistungen

Wir beraten vollumfänglich unter Beachtung der besonderen Aufzeichnungs-pflichten, ermitteln fachkundig und fristgerecht die Höhe der Abgabe, vertreten Sie bei Betriebsprüfungen der KSK und beraten zu Möglichkeiten der Vermei-dung und Verringerung der Abgaben. Wir können auf ein in vielen Jahren aufgebautes Know-how verweisen.