Kapitalerhaltungspflicht bei Kreditgewährung an Gesellschafter
Die Kapitalerhaltungsvorschriften für Unternehmen in der Form einer GmbH sind sehr streng. Der Bundesgerichtshof hatte die Kreditgewährung an einen Gesell-schafter zu beurteilen und dabei folgende Grundsätze aufgestellt:
- Auszahlungen an Gesellschafter sind unzulässig, wenn sie nicht aus Rück-lagen oder einem Gewinnvortrag zu finanzieren sind (§ 30 GmbHG).
- Wird die Zahlung an den Gesellschafter aus gebundenem Vermögen finanziert, entsteht ein sofortiger Erstattungsanspruch unabhängig von der Bonität des Gesellschafters (§ 31 Abs. 3 GmbHG).
- Der Erstattungsanspruch kann nicht gestundet werden. Der Geschäfts-führer der Gesellschaft muss den Anspruch sofort zur Geltung bringen und für die Erfüllung sorgen.
- Für den Rückgewähranspruch haften die anderen Gesellschafter. Zahlen die Gesellschafter nicht, dann haftet der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt (§ 43 Abs. 3 GmbHG).
- Darlehen an Geschäftsführer oder Prokuristen sind ebenfalls unzulässig, wenn sie aus gebundenem Vermögen finanziert werden (§ 43a GmbHG). Auch hier haftet der Geschäftsführer für den Rückzahlungsanspruch.
BGH, Urteil vom 24.11.2003, II ZR 171/01, DStR 2004 S. 427, DB 2004 S. 1273
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