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Besonderheiten einer britischen Limited Jahresabschluss Für eine in England gegründeten, in Deutschland ausschließlich tätigen Ltd. sind neben dem nach deutschen Recht zu erstellenden Jahresabschluss auch ein Jahresabschluss in englicher Sprache nach britschem Recht (UK-GAAP) zu erstellen und dem dortigen Registergericht einzureichen. Streitigkeiten der GesellschafterFür gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten sind nach Feststellung des Bundesgerichthofes (BGH) bei ausländischen Gesellschaften ausschließlich nur die Gerichte des Gründungsstaates zuständig. (Az. IIZR 28/10) Klartext: Bei einer vereinfacht in London gegründeten Limited ist ausschließlich das Gesellschaftsrecht von Großbritannien anzuwenden und die Streitigkeiten müssen in London mit dort gerichtlich zugelassenen Rechtsanwälten in englischer Sprache vor den dortigen Gerichten ausgefochten werden. Die Umsetzung der dort erfolgren Rechtsprechung in Deutschland birgt weitere Schwierigkeiten. Folgen der Löschung Nach britischem Recht kann die Registerbehörde ("Companies House") eine Limited löschen, wenn die Gesellschaft nicht mehr am wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Dies wird beispielsweise vermutet, wenn die Limited ihren Pflichten zur Abgabe und Offenlegung des Jahresabschlusses oder zur Zahlung von Gebühren nicht rechtzeitig erfüllt. Hat eine Limited den Mangel trotz dreimaliger Aufforderung nicht beseitigt, kann - nach öffentlicher Androhung im britischem Amtsblatt - die Löschung erfolgen; die Gesellschaft ist dann nach britischem Recht aufgelöst und verliert ihre Rechtsfähigkeit. Die im Großbritannien befindlichen Vermögenswerte der Gesellschaft gehen im Zeitpunkt der Löschung auf die britische Krone über. Als Steuersubjekt besteht die Gesellschaft fort, solange noch steuerliche Pflichten zu erfüllen sind. War eine Pflichtverletzung ursächlich für die Löschung im britischen Handelsregister, muss für die Vertretung der Ltd. in Liquidation ein Nachtragsliquidator bestellt werden (§ 66 Abs. 5 GmbHG, § 273 Abs. 4 AktG). Die Handlungen der bisherigen Gesellschaftsorgane sind rechtlich für die Ltd. ungültig. Wenn die Ltd. in Deutschland weiterhin werbend und aktiv geschäftlich tätig ist, hat dies erhebliche steuerliche Folgen. Die bisherige Kapitalgesellschaft wird als beendet gewertet. Die weitere Tätigkeit wird einer neuen Gesellschaft in Form einer GbR bzw. OHG (Personengesellschaft) oder Einzelunternehmen zugeordnet. Das inländische Vermögen der gelöschten Limited geht mit der Löschung auf die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen über. Durch diese sog. Sachauskehrung der inländischen Vermögensgegenstände kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Bei den Anteilseignern führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und somit zu Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und zur Einlage in das Betriebsvermögen des neuen Personenunternehmens. Umsatzsteuerlich liegt unentgeltliche Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. OFD Hannover, Verfügung v. 3.7.2009, S 2700 - 5 - StO 241/244 |
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