Abschaffung der Möglichkeit von Verlustverrechnungen aus sogenannten Steuerstundungsmodellen.

Dabei handelt es sich um Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen. Eine Verlustverrechnung ist demnach nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus dieser Beteilgung möglich.
Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, nicht aber Private Equity und Venture Capital Fonds, da sie ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen.
Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbständiger Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften erfasst.
Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, wenn der Beitritt nach dem 10.11.2005 erfolgt.

In der bisherigen Fassung hatte der Gesetzgeber offensichtlich die Steuerstundungsmodelle vergessen, die sich auf Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen (insbesondere sog. Renten-/ Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag). Mit dem Kabinettsbeschluss vom 23.08.2006 wurde nun diese Lücke rückwirkend zum 01.01.2006 endgültig geschlossen.

Die Investiton in Schiffbeteiligungen ist von diesen Einschränkungen ausgenommen.