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Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten
Steuerberatungskosten, die nicht für Beratungen bei Gewinn- oder Überschusseinkünften entstehen, mindern die private Einkommensteuer nicht, wenn die Zahlung des Honorars nach dem 01.01.2006 erfolgt. Konkret:
können nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden. Beratungskosten, die im Zusammenhang mit Einkünften stehen, sind weiterhin steuermindern zu berücksichtigen. Nicht betroffen sind demnach die Beratungen und Ermittlung
Auch der Betriebsausgabenabzug fuer die Erstellung von Buchführung und Bilanz oder Einnahme-Ueberschussrechnung sowie der betrieblichen Steuererklärungen bleiben von der Neuregelung unberührt. Ist eine einwandfreie Zuordnung der Steuerberatungskosten zu Betriebsaus-gaben, Werbungskosten und Sonderausgaben nicht möglich, müssen die Kosten im Schätzungswege aufgeteilt werden. Betragen die Steuerberatungskosten im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 520 Euro, ist der Aufteilung des Stpfl. zu folgen (EStR 102). Die Schätzung darf nicht willkürlich erfolgen. Warum diese gesetzliche Einschränkung? Offensichtlich verursachen die Steuerberater der Finanzverwaltung zu viel Arbeit. Schuld sind die Steuerberater, die Rechtsansprüche durchsetzen und nicht die Fehler in der Gesetzgebung bzw. die Anwendung dieser Gesetze durch die Finanzverwaltung. Wir erinnern uns:
Festgestellte Steuerungerechtigkeit durch die obersten Finanzgerichte werden in der Regel in Gesetze nicht aufgenommen, wenn dies nicht zusätzlich durch das Bundesverfassungsgericht gefordert wird.
Wir empfehlen bereits jetzt gegen die Ablehnung des steuermindernden Ansatzes von Steuerberaterkosten eine gerichtliche Klage zu erwägen und verweisen auf die bereits laufende Klage vor dem Finanzgericht Baden-Würtenberg unter dem Aktenzeichen 5K 186/07. |
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