Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten, die nicht für Beratungen bei Gewinn- oder Überschusseinkünften entstehen, mindern die private Einkommensteuer nicht, wenn die Zahlung des Honorars nach dem 01.01.2006 erfolgt.

Kapitalgesellschaften sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen.

Konkret:
Honorare für steuerliche Beratungen (nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG), wie

  • den vierseitigen Mantelbogen der Einkommensteuererklaerung
  • die jeweils zweiseitige Anlage Kind
  • Beratungen zur Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen
  • Erbschaft- und Schenkungsteuererklaerung
  • den Antrag auf Eigenheimzulage
  • die einheitlich und gesonderte Feststellungserklaerung bei Personengesellschaften.

können nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.

Beratungskosten, die im Zusammenhang mit Einkünften stehen, sind weiterhin steuermindern zu berücksichtigen.

Nicht betroffen sind demnach die Beratungen und Ermittlung

  • der Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • der Kapitalertraege
  • der Werbungskosten bei lohnsteuerbelasteten Einkünften
  • die Ermittlung der Spekulationsgewinne
  • die Ermittlung der steuerpflichtigen Renteneinkünfte

Auch der Betriebsausgabenabzug fuer die Erstellung von Buchführung und Bilanz oder Einnahme-Ueberschussrechnung sowie der betrieblichen Steuererklärungen bleiben von der Neuregelung unberührt.

Ist eine einwandfreie Zuordnung der Steuerberatungskosten zu Betriebsaus-gaben, Werbungskosten und Sonderausgaben nicht möglich, müssen die Kosten im Schätzungswege aufgeteilt werden. Betragen die Steuerberatungskosten im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 520 Euro, ist der Aufteilung des Stpfl. zu folgen (EStR 102). Die Schätzung darf nicht willkürlich erfolgen.

Warum diese gesetzliche Einschränkung?

Offensichtlich verursachen die Steuerberater der Finanzverwaltung zu viel Arbeit. Schuld sind die Steuerberater, die Rechtsansprüche durchsetzen und nicht die Fehler in der Gesetzgebung bzw. die Anwendung dieser Gesetze durch die Finanzverwaltung.

Wir erinnern uns:

I. Ab dem 01.01.2001 gilt:
Einschränkung der Möglichkeit zu Revision gegen Urteile der Finanzgerichte nach § 115 FGO Abs. 2:

Die Revision gegen Urteile der Finanzrichter ist nur zuzulassen, wenn

  • die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
  • ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Rechtsstreit kann auf einen Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden (§ 6 FGO).

II. In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Durch eine Veröffentlichung von Urteilen bzw. Beschlüssen des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II werden aber die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden.

Ob ein Urteil veröffentlicht wird, entscheiden die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Festgestellte Steuerungerechtigkeit durch die obersten Finanzgerichte werden in der Regel in Gesetze nicht aufgenommen, wenn dies nicht zusätzlich durch das Bundesverfassungsgericht gefordert wird.
Das Finanzministerium hat sich zu einem
"Ersatzgesetzgeber" entwickelt, das in Mißachtung einer gerechten, auf die Leistungsfähigket der Bürger ausgerichteten Besteuerung mit totalitärer Rechtsdurchsetzung eigene Interessen verfolgt.
Die in die Gesetzgebung einbezogenen Regierungsmitglieder sind der Komplexität der Steuergesetzgebung offensichtlich schon lange nicht mehr gewachsen, so dass die Bürgerinteressen aus Unwissenheit nicht mehr wahrgenommen werden können. Die Steuergesetze selbst werden oft so schlecht vorbereitet, dass die anschließenden Entscheidungen der Finanzrichter für den Staatshaushalt durchaus bedrohlich wirken können.


Anstatt Gesetze einfacher zu machen wird jetzt dem Steuerbürger die Hinzu-ziehung von Steuerberatern erschwert.

Eine besonders feine Art sich der Aufgabe zur Schaffung von Steuergerechtig-keit zu entziehen!

Wir empfehlen bereits jetzt gegen die Ablehnung des steuermindernden Ansatzes von Steuerberaterkosten eine gerichtliche Klage zu erwägen und verweisen auf die bereits laufende Klage vor dem Finanzgericht Baden-Würtenberg unter dem Aktenzeichen 5K 186/07.