Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen ihre Jahresabschlüsse ab dem 01.01.2007 - also erstmals des Jahresabschluss zum 31.12.2006 - in dem onlineportal des Bundesanzeigers bis spätestens 31.12.2007 offenlegen. Dies wird nunmehr durch das EHUG ("Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister) gesetzlich geregelt.
Bisher war gesetzlich eine Offenlegung durch Einreichung beim Handelregister gesetzlich vorgesehen. Insbesondere kleine Kapitalgesellschaften haben dieser Vorschrift keine besondere Bedeutung beigemessen, den die Gerichte haben die Jahresabschlüsse nur auf Antrag Dritter zur Offenlegung eingefordert.
Mit Ablauf des 31.12. 2007 ändert sich das gravierend, denn der Betreiber des elektronischen Handelsregisters ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu prüfen und Verstöße dem Bundesamt zu melden.
Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden zukünftig direkt vom Bundesamt für Justiz mit einem Ordnungsgeld zwischen 2.500,00 und 25.000,00 Euro sanktioniert. Das Bundesamt fordert das Unternehmen dann schriftlich unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe (zwischen 2.500 € und 25.000 €) zur Offenlegung innerhalb von sechs Wochen oder zur Einlegung eines begründeten Einspruchs auf. Bei Offenlegung innerhalb dieser Frist entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Es werden aber Verfahrensgebühren in Höhe von 50 € erhoben.
Die Offenlegung muss unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres erfolgen. Von der Pflicht erfasst sind
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Kapitalgesellschaften, wie die GmbH, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien;
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die eingetragenen Genossenschaften
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offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist; das trifft vor allem die GmbH & Co. KG.
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die nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen, also Unternehmen (zum Beispiel auch Einzelkaufleute), die in drei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Mio. €, Umsatzerlöse über 130 Mio. €, durchschnittlich 5.000 Mitarbeiter.
Dabei wird zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften unterschieden.
Kleine Gesellschaften sind solche, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale nicht überschreiten:
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4,015 Mio. Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
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8,030 Mio. Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
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im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
Bei kleinen Gesellschaften reicht es aus, wenn die Bilanz in verkürzter Form und der Anhang eingereicht und bekanntgemacht werden. Eine Abschlussprüfung muss nicht vorgenommen werden.
Als mittelgroße Gesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei Werte für kleine Gesellschaften
übertreffen, aber mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
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16,06 Mio. Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
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32,12 Mio. Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
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im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
Gesellschaften, die diese Werte überschreiten gelten als große Kapitalgesellschaften.
Was ist offenzulegen?
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Kleine Kapitalgesellschaften müssen eine verkürzte Bilanz, verkürzter Anhang ohne Angaben zur GuV und ohne Entwicklung Anlagevermögen offenlegen.
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Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen verkürzte Bilanz, verkürzte GuV, Anhang, Lagebericht, Bestätigungs/Prüfungsvermerk, zusätzlich rechtsformspezifische Dokumente z.B: Ergebnisverwendung
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Große Kapitalgesellschaften müssen neben Bilanz, GuV, Anhang Lagebericht, Bestätigungs/Prüfungsvermerk, zusätzlich rechtsformspezifische Dokumente z.B: Ergebnisverwendung und Bericht des Aufsichtsrates offenlegen.
Im Ergebnis soll durch die Offenlegung ein verbesserter Schutz von Gläubigern erreicht werden.