Rentenbesteuerung ab 2005

Das neue Rentenbesteuerungssystem

Die drohende Zweifachbesteuerung der Rentenempfänger und die Bevormundung der Bürger durch den Staat, in welcher Weise sie ihre Altersvorsorge zu gestalten haben, sind die großen Probleme der ab 2005 geltenden, neuen Rentenbesteuerung. Von den neuen Regelungen - eingeführt durch das Alterseinkünftegesetz - sind nicht nur die Neu-Rentner, sondern auch die derzeitigen Rentenbezieher (Bestandsrentner) betroffen.


Die Bestandsrentner und die Steuerpflichtigen, die 2005 in Rente gegangen sind, müssen 50% ihrer Rente der Besteuerung unterwerfen. Dieser Besteue-rungsanteil bleibt bis zum Ende des Rentenbezugs unverändert. Für den Rentnerjahrgang 2006 steigt der Besteuerungsanteil auf 52%. Die jährliche 2%ige Steigerung führt dazu, dass der Besteuerungsanteil für den Rentner-jahrgang 2020 schon 80% beträgt. Danach kommt nur noch eine Erhöhung von 1% pro Jahr zum Tragen, so dass die Altersbezüge des Rentnerjahrgangs 2040 und der folgenden Jahrgänge mit 100% in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen.

Für 2005 soll die Zahl der steuerbelasteten Rentner auf 3,3 Millionen ansteigen Im Gegenzug werden die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für ihre Alters-vorsorge in steigendem Umfang steuerbefreit, nämlich bis zu einem Höchst-betrag von 20.000 Euro pro Jahr. In einer bis zum Jahre 2025 dauernden Übergangsphase wird der Höchstbetrag zunächst nur anteilig gewährt; in 2005 zu 60% und dann um jährlich 2% steigend.

Selbstständige, die naturgemäß keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil erhalten haben, zahlten die Beiträge zu ihrer Altersvorsorge aus überwiegend schon versteuertem Einkommen. Der ihnen zustehende Abzug von Altersvorsorge-aufwendungen war in den meisten Fällen bereits durch die Beiträge an die Krankenkasse aufgebraucht.

Aber auch Arbeitnehmer müssen eine Zweifachbesteuerung befürchten. So muss ein Neu-Rentner des Jahres 2040 seine Rentenbezüge zu 100% versteuern, während er erst ab 2025, also nur 15 Jahre lang den vollen Höchstbetrag von 20.000 Euro bei seinen Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen konnte.

Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt und greift auf einen Rechentrick zurück. Er vergleicht die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen mit der Höhe des steuerfreien Rentenzuflusses von 20 Jahren. Sind letztere höher, soll keine Zweifachbesteuerung vorliegen. Jedoch wird der Grundfreibetrag, der jedem Steuerpflichtigen zusteht und die Steuerfreiheit des Existenzminimums garantiert, in die Berechnung des steuerfreien Rentenzuflusses miteinbezogen. Das ist jedoch systemwidrig und sollte nicht ohne weiteres hingenommen werden. Eine endgültige Klärung wird erst durch die Gerichte erfolgen.

Daher sollten Rentner, die durch die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes in Zukunft steuerbelastet sind, überlegen, ob sie Einspruch gegen ihre Einkommensteuerbescheide einlegen. Denn nur durch Einspruch offen gehaltene Steuerfälle werden von Urteilen der Finanzgerichte zu Gunsten der Steuerpflichtigen partizipieren können.

Die Steuerpflichtigen sind außerdem durch die neuen gesetzlichen Regelungen in der Auswahl ihrer Altersvorsorge nicht freigestellt. Wer die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen will, muss genau auf die Einhaltung der gesetzlichen Kriterien achten. Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden andere Vorsorgeprodukte nur steuerlich gefördert, wenn sie Leibrentencharakter haben. Dem Leistungsempfänger muss also eine lebenslange, monatlich auszuzahlende Rente gewährt werden, wobei die Rentenzahlungen erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen dürfen. Die Zahlung eines Einmalbetrages, durch den die zukünftigen, monatlichen Rentenzahlungen kapitalisiert werden, ist unzulässig und steuerlich schädlich. Weiterhin dürfen die Ansprüche aus der Rentenversicherung nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sein.

Anders als bei der Besteuerung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften, ist die Prüfung, ob eine Einkommensteuererklärung zu erstellen ist und ob auf die bezogenen Renten eine Einkommensteuer zu entrichten ist, nicht einfach pauschal festzustellen.

Was gilt für Rentner?

Anders als bei der Besteuerung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften, ist die Prüfung, ob eine Einkommensteuererklärung zu erstellen ist und ob auf die bezogenen Renten eine Einkommensteuer zu entrichten ist, nicht einfach pauschal festzustellen.

Normal-Renter

Noch werden hohe Freibeträge gewährt. Deshalb müssen sich Normalrentner keine Sorgen machen. Steuern fallen nur an, wenn die gesamten Einkünfte abzüglich aller Ausgaben wie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge oder Werbungskosten über dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. Wie für jeden Steuerpflichtigen beträgt dieser für Ledige 7.664 Euro pro Jahr und für Verheiratete 15.328 Euro. So kann ein allein stehender Rentner, mit 65 Jahren in Rente ging - ohne andere Einkünfte - eine jährliche Rente von rund 15.600 Euro steuerfrei beziehen, ein Ehepaar rund 31.000 Euro.

Rentner mit Zusatzeinkommen

Oft werden Renten nicht nur aus der gesetzlichen Rentenkasse bezogen. Pensionen, Erträge aus Kapitalvermögen oder aus der Vermietung von Wohnungen oder Gebäuden, Beteiligungen an Gesellschaften usw. können schnell dazu führen, dass durch die neue Rentenbesteuerung Steuerzahlungen fällig werden.

Beispiel:

Ein Versicherter ist am 1. Januar 2004 mit 65 in Rente gegangen. Er erhält sowohl 2004 als auch 2005 eine monatliche Altersrente in Höhe von konstant 1.000 Euro.

Neben seinen Renteneinkünften erzielt der Steuerpflichtige auch Einkünfte aus Zinsen. Der Überschuss beträgt sowohl im Jahr 2004 als auch im Jahr 2005 je 5.000 Euro. Aus selbstständiger Nebenbeschäftigung erhält er monatlich 100 Euro.

 

2004

2005

Rente
(1.000 Euro x 12 Monate)
x Ertragsanteil 28 %

3.360

 

(1.000 Euro x 12 Monate)
x Besteuerungsanteil 50 %

 

6.000

abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag

-102

-102

Zinseinkünfte

5.000

5.000

abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag

-51

-51

abzgl. Sparerfreibetrag

-1.370

-1.370

zuzgl. Sonstige Einkünfte

1.200

1.200

abzgl. Spenden

100

100

Zu verst. Einkommen

6.029

8.677

Einkommensteuer

0

161

Dieses Beispiel zeigt deutlich, dass selbst bei konstanten Einkünften die Wahrscheinlichkeit, Steuern zahlen zu müssen, höher ist als zuvor.

Das Finanzamt gewährt dem Rentner für Zusatzeinkommen einen Altersentlastungsbetrag von 40 Prozent seiner Nebeneinkünfte, höchstens aber 1.908 Euro im Jahr für Ledige und für Ehepaare 3.816 Euro. Dieser Steuerfreibetrag bleibt all denjenigen lebenslang erhalten, die am 1.Januar 2004 ihr 64. Lebensjahr vollendet hatten und in den Ruhestand gingen.

Für alle, die später Rentner werden, gilt nur noch ein abgespeckter Altersentlastungsbetrag. Jedes Jahr fällt dieser etwas geringer aus - bis er 2040 ganz wegfällt.

Wichtig:

Rentner sind in das Versier der Steuerfahndung geraten.

In der Vergangenheit konnte es vorkommen, dass das Finanzamt mangels Kenntnis über die steuerrechtlichen Verhältnisse der "Ruheständler" eine Besteuerung einfach übersehen hat. Das kann jetzt nur noch in äußerst seltenen Fällen vorkommen, denn ab dem 1. April 2005 können die Finanzämter die Kundendaten bei den Banken abfragen. Das heißt, die Finanzbehörde kann erforschen, ob, wo und wann ein Bürger Konten - und Depots eingerichtet hat. Das Abfragen geht ohne richterlichen Beschluss und ohne dass die Betroffenen etwas davon erfahren. Auch die jeweiligen Kreditinstitute werden nicht informiert. Leitet das Finanzamt aus diesen Abfragen die Erkenntnis ab, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass nicht alle Einkünfte gegenüber dem Finanzamt erklärt wurden - bei Verdacht auf Steuerhinterziehung - kann die Behörde auch direkte Konteneinsicht nehmen.

Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, berufsständischen Einrichtungen, Pensionskassen und privaten Versicherungen sind verpflichtet, die jeweiligen Rentenbezüge an die Zentrale Zulagenstelle (ZfA) zu melden. Diese leitet die Daten dann automatisch an die jeweiligen Finanzämter weiter.

Stellt das Finanzamt fest, dass diverse Vermögensmehrungen steuerrechtlich nicht erfasst wurden bzw. eine Einkommensteuererklärung hierzu gänzlich fehlt, muss mit erheblichen Problemen gerechnet werden.
Bemerkenswert: Die Steueramnestie ist am 31.03.2005 ausgelaufen.

Wir empfehlen: Zur Klärung von Zweifeln,

  • ob ein Altersvorsorgeprodukt in den Genuss der steuerlichen Förderung kommt,
  • ob Sie jetzt bereits Einkommensteuer auf ihre Rentenbezüge zahlen müssen und welche Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Besteuerung ergriffen werden können
  • wenn in der Vergangenheit möglicherweise steuerpflichtige Einkommen nicht dem Finanzamt gemeldet wurden

sollten Sie mit uns dringend Kontakt aufnehmen.

Neben dem telefonischen Kontakt erreichen sie uns auch per E-Mail per Web-Kontakt.

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