Ruhe bewahren; Lassen Sie sich nicht provozieren!
Geschäftsleitung bei Eintreffen der Fahndung informieren
Durchsuchungsbeschluß/Ausweise vor Beginn der Durchsuchung einsehen.
Aus dem Beschluß ist ersichtlich, ob es sich um eine Durchsuchung beim Beschuldigten (Sie sind selbst verdächtigt) oder um eine Durchsuchung bei einem Dritten (jemand anderes ist verdächtigt) handelt. Achten Sie auf den Beschluß genannten Umfang der Durchsuchung. Nur Unterlagen, die im Beschluß genannten Steuerarten und -Jahre dürfen - wenn nicht Gefahr in Verzug vorliegt - beschlagnahmt werden. Liegt kein Beschluß vor, kann die Durchsuchung nur wegen Gefahr im Verzug gerechtfertigt sein. Lassen Sie sich in diesem Fall die Gründe für das Vorliegen der Gefahr im Verzug darlegen und halten Sie diese schriftlich fest.
Richtet sich der Durchsuchungsbeschluß auf bestimmte Unterlagen, so ist es in der Regel zweckmäßig, diese sofort und vollständig herauszugeben. Damit ist der Durchsuchungsbeschluß erschöpft. Die Durchsuchung ist zu beenden. Zugleich kann so die Gefahr von Zufallsfunden vermindert.
Sind Sie nunmher Beschuldigter, sind Sie zwingend über ihr Schweigerecht zu belehren.
Namen des Fahndungsleiters sowie der Fahnder erfassen.
Erfassen, wer Beschuldigter und wer Zeuge ist.
Danach richten sich die Rechte der Betroffenen.
Jedenfalls stets uns - besonders vor einer Aussage zur Sache - anrufen.
Wir können nach unserem Notfallplan unverzüglich einen oder mehrer fachversierte Rechtsanwälte hinzuziehen.
Entbinden Sie uns nicht ohne vorherige umfassende Beratung von der Verschiegenheitsverpflichtung.
Das für die Durchsuchung nicht unbedingt erforderliche Personal sollte unverzüglich einstweilen freigestellt werden.
Die Fahnder dürfen - wenn nicht zugleich ein Haftbefehl vorliegt . keinen Personenzwang ausüben. Stubenarrest, Telefonsperre sind grundsätzlich unzulässig.
Fahndungsprüfung bitten mit den Maßnahmen zu warten, bis Steuerberater/Rechtsanwalt erscheint (Hier besteht kein Rechtsanspruch!).
Schweigen, schweigen, schweigen!
Aus einem vollständigen, durchgängigen Schweigen zur Sache dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Weisen Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen an zu schweigen.
Verpflichtet ist der Beschuldigte ausschließlich zur Duldung der Durchsuchung, nicht zu aktiver Mithilfe.
Keine Kooperation oder „konstruktiver" Dialog mit den Fahndern.
Keine Spontanauskünfte, d.h. ungefragte Äußerungen zur Sache in der irrigen Annahme, damit etwas verbessern oder gar die sofortige Beendigung des Ermittlungsverfahrens erreichen zu können.
Attaken oder persönliche Angriffe gegen die Prüfer führen in der Regel zur Verschlimmerung der Situation. Wenn Sie der Situation nicht gewachsen sind, ziehen sie sich ggf. unter Aufsicht in eine Nebenraum zurück. Wenn Sie gezwungen sind mit Beamten in einem Raum zu bleiben - Schweigen!!
Steuerfahndung separaten Raum zur Verfügung stellen.
Bestehen Sie auf eine Beschlagnahme.
Dies ist eine taktische Notwendigkeit. Nur gegen eine Beschlagnahme können Rechtsmittel eingelegt werden, wenn die Durchsuchung unzulässig sein sollte. Lassen Sie über die beschlagnahmten Unterlagen ein ausführliches Verzeichnis erstellen.
Zeugen sind vor dem Staatsanwalt oder Beamte der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) - nicht Beamte der Steuerfahnung oder Polizei - zur Aussage verpflichtet, wenn sie sich nicht selbst belasten. Unter Anerkennung dieser generellen Aussageverpflichtung sollte im Rahmen der Fahndungsdurchsuchung, wenn ein Staatsanwalt zugegen ist und Vernehmungen sogleich durchführen will, darauf hingewirkt werden, dass zumindest nicht im Rahmen der Fahndungsmaßnahme Zeugen vernommen werden. Dies kann immer noch 1-2 Tage später erfolgen. Jeder Zeuge hat das Recht, vor seiner Aussage einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu konsultieren.
Durchsuchung von Papieren und Daten nur durch Steufa, Staatsanwaltschaft oder BuStra; Polizei darf nur Papiere und PC´s versiegeln und mitnehmen.
Kompetente Angestellte, RA/StB für jeden Fahnder abstellen, der diesen auf Schritt und Tritt folgt und die Maßnahmen beobachtet aber keinesfalls behindert.
Fahndungsleiter darum bitten, zumindest die aktuellen Unterlagen/Daten, die für das laufende Geschäft benötigt werden, durch Fahnder zu kopieren bzw. Kopien behalten zu dürfen.
Detailliertes Beschlagnahmeverzeichnis!
Ordner oder Akten sollten nicht nur als solche bezeichnet, sondern möglichst seitenweise fortlaufend durchnumeriert werden. Werden PC´s beschlagnahmt, darauf achten, dass der Datenbestand vollständig gelistet wird. Besonders wichtigt wird in diesem Fall die Sicherung der laufenden Datenbestände.
Auf die Erstellung einer Bescheinigung, in der Rechtsgrund für die Untersuchung und alle sichergestellten Unterlagen und Daten detailliert bezeichnet werden, besteht eine Rechtsanspruch (§ 107 StPO).
Der Beschlagnahme sämtlicher Gegenstände sollte vorsorglich widersprochen werden.
Die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände, insbesondere Buchhaltungsunterlagen und Daten sollte, sofern keine Kopien gezogen werden können, möglichst besprochen werden. Häufig können 2-3 Tage nach der Fahndungsdurchsuchung Kopien der für das Unternehmen für die zur Weiterarbeit benötigten Unterlagen bzw. die PC´s bei der Steuerfahndung abgeholt werden.
Gedächtnisprotokoll von allen Mitarbeitern/Beschuldigten/Zeugen nach der Durchsuchung über den Ablauf und eventuelle Fragen der Fahnder bzw. eventuelle Äußerungen der Befragten erstellen.
Der Durchsuchte ist nach den Durchsuchungs- oder Beschlagnahmehandlungen nicht gehindert, Kunden oder Geschäftspartner oder andere Dritte zu unterrichten. Auch Banken sind nach einer Durchsuchung in der Regel dazu verpflichtet den Kunden zu unterrichten.
Nach Abschluß der Durchsuchung besteht ein Anspruch auf Aushändigung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses.
Mit einer Nachfahndung bzw. ergänzenden Durchsuchung ist immer zu rechnen.