Zinsbesteuerung in Europa ab dem 01.07.2005

Seit 01.07.2005 gelten in Europa neue Regeln für die Besteuerung von Zinserträgen. Der EU-Rat hat am 3.6.2003 die EG-Zinsrichtlinie (Richtlinie 2003/48/EG) verabschiedet. Damit können nationale Steuergesetze auf internationaler Ebene besser durchgesetzt werden. Dieser Beitrag soll zeigen, welche Zinserträge von der Regelung betroffen sind und wie die Besteuerung gegebenenfalls vermieden werden kann.

Zinserträge, die z.B. eine natürliche Person aus einem Mitgliedstaat erhält, in dem sie nicht steuerlich ansässig ist, sind nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates dieser Person zu besteuern.

Die Zinsrichtlinie betrifft nur grenzüberschreitende Zinszahlungen. Innerstaatliche Regelungen bleiben von ihr unberührt.

Ziel der EG-Zinsrichtlinie ist es, die Besteuerung von Zinserträgen gemeinschaftlich zu koordinieren. Diese unterliegen zwar in sämtlichen Mitgliedstaaten der Besteuerung. An einer Koordinierung ihrer Besteuerung hatte es jedoch bislang gefehlt. Mit Hilfe des automatischen Kontrollmitteilungsverfahrens über Zinserträge soll diese Koordinierung erreicht werden.

Kapitalerträge aus Ländern der EU bleiben daher in der Regel nicht mehr geheim! Spätestens mit der Steuererklärung 2005 müssen Sie damit rechnen, dass ein Abgleich der dem Finanzamt somit bekannten Zinserträge mit Ihren Angaben in der Steuererklärung erfolgt.

Die Regelungen im Einzelnen:


1. Wie erfährt der Wohnsitzstaat von den Zinserträgen?

Die Zinsrichtlinie schreibt einen Informationsaustausch über Zinserträge von z.B. Anlegern – in der Zinsrichtlinie als wirtschaftliche Eigentümer bezeichnet – mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat durch flächendeckende Kontrollmitteilungen an die zuständigen Behörden vor. Diese Kontrollmitteilungen werden von den - sogenannten – Zahlstellen, z.B. der zinszahlenden Bank, erstellt.


2. Wer ist von der Zinsrichtlinie betroffen?

Wer ist „wirtschaftlicher Eigentümer“ im Sinne der Zinsrichtlinie?

Wirtschaftlicher Eigentümer und damit betroffen von der Zinsrichtlinie ist jede natürliche Person, die Zinserträge vereinnahmt und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist. Ferner Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit. Keine wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne der Zinsrichtlinie sind juristische Personen (z.B. GmbH, AG) sowie Zahlstellen anderer natürlicher Personen und Personen, die im Auftrag einer juristischen Person handeln (z.B. Treuhänder, Stiftungsräte). Jedoch haben die jeweiligen Treuhänder und Stiftungsräte der Zahlstelle über die Identität des Treugebers bzw. der Stiftung Auskunft zu geben.


1. Wie erfährt der Wohnsitzstaat von den Zinserträgen?

Die Kontrollmitteilungen werden von den - sogenannten - Zahlstellen erstellt. Die Zahlstellen im Sinne der Zinsrichtlinie sind die handlungsverpflichteten Stellen.

Als Zahlstelle wird jeder Wirtschaftsbeteiligte behandelt, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder die Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Dabei handelt es sich um die sogenannte Grundform einer Zahlstelle. Das sind natürliche oder juristische Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes Zinszahlungen tätigen. Darunter fallen z.B.:
  • Banken, Kreditinstitute
  • Treuhänder für Erbengemeinschaften oder
  • Rechtsanwälte mit Anderkonten für Personengruppen
Zinszahlungen von Kapitalgesellschaften für Darlehen von Gesellschaftern an die Kapitalgesellschaft erfolgen nur anlässlich der Ausübung des Gewerbes. Hier handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft nicht um eine Zahlstelle im Sinne der Zinsrichtlinie.

Vertragsbeziehungen zwischen Verwandten sind ebenfalls nicht betroffen.

Zu den Sonderformen der Zahlstellen (sogenannte Zahlstelle kraft Vereinbarung) gehören Einrichtungen, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um eine juristische Person handelt, die Gewinne der Einrichtung nicht den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen oder es sich um einen Organismus für gemeinsame Anlagen von Wertpapieren handelt (siehe auch Beispiel unter 7.).


2. Wer ist von der Zinsrichtlinie betroffen?

Betroffen sind nur grenzüberschreitende Zinszahlungen. Allerdings aus Forderungen aller Art. Darunter fallen z.B. Zinszahlungen aus:
  • Bareinlagen
  • Kontoguthaben
  • Darlehen
  • kapitalisierte Zinsen, die im Rahmen des Verkaufs der Abtretung oder der Rückzahlung von Forderungen realisiert werden und
  • Investmentfonds mit Forderungsanteilen aus Zinsen über 40 %. Hierbei kann der Informationsaustausch auf den Zinsanteil beschränkt werden
Keine Zinserträge im Sinne der Zinsrichtlinie sind:
  • Dividendenerträge
  • Kursgewinne
  • Gewinne aus Aktienverkäufen
  • Tafelgeschäfte, Termingeschäfte
Ausgenommen durch die Zinsrichtlinie sind Zinsen aus:
  • Versicherungsleistungen von Renten- und Lebensversicherungen
  • Investmentfonds mit Forderungsanteil aus Zinsen unter 40 %
  • Zinsen aus offenen und geschlossenen Immobilienfonds
  • vor dem 01.03.2001 ausgegebene Erstanleihen und
  • weitere Anleihen sowie umlauffähige Schuldtitel - unter Beachtung weiterer Voraussetzungen

3. Wer erstellt die Kontrollmitteilungen?

  • Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers der Zinszahlung
  • der Name und die Anschrift der Zahlstelle (z.B. der Bank)
  • die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder ein Kennzeichen der Forderung aus der die Zinsen herrühren und
  • Betrag der Zinszahlung

Auskünfte zum Wert des Vermögens insgesamt erfolgen nicht.


4. Welche Kapitalerträge sind betroffen?

Gemeldet werden die Daten an die „zuständige Behörde“. Die zuständige Behörde im Sinne der Zinsrichtlinie ist zunächst die Behörde, die die jeweiligen Mitgliedsländer der Kommission melden. In Deutschland ist es das Bundesamt für Finanzen (BFF).

5. Folgende Daten werden von der Zahlstelle erhoben:

Die Zinsrichtlinie sieht einen automatisierten Informationsaustausch vor. Die Zahlstellen (Banken) fertigen Kontrollmitteilungen über Zinszahlungen und melden diese an die zuständige Behörde. Diese zuständige Behörde übersendet die Informationen/Kontrollmitteilungen direkt an die zuständige Behörde des Wohnsitzstaates des Anlegers. Diese Behörde leitet die Informationen dann im Inland an die zuständigen Finanzämter weiter. Die Besteuerung erfolgt dann ganz normal im Inland beim Wohnsitzfinanzamt des Anlegers.

Beispiel: Eine Anlegergemeinschaft in den Niederlanden mit u.a. zwei Beteiligten aus Frankreich erhält Zinsen aus einer Geldanlage bei einer Bank in Deutschland.

Zum einen besteht eine Meldepflicht der deutschen Bank an das Bundesministerium der Finanzen über die – in die Niederlanden gezahlten – ausländischen Zinszahlungen. Das Bundesamt der Finanzen leitet diese Information an die niederländische Behörde weiter. Weiterhin besteht eine Mitteilungspflicht der Anlegergemeinschaft (Zahlstelle kraft Vereinbarung) an die zuständige Behörde in den Niederlanden, welche die Informationen an die französische Behörde weiterleitet.


6. An wen melden die Zahlstelle die erhobenen Daten?

Es ist zu unterscheiden, zwischen
  • Ländern, die sowohl Mitteilungen ausstellen, als auch empfangen und
  • Ländern, die nur Mitteilungen empfangen aber selbst keine ausstellen, dafür aber eine Quellensteuer erheben
Zu den Ländern, die sowohl Mitteilungen ausstellen aber auch Mitteilungen empfangen gehören:
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Großbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Niederlande
  • Portugal
  • Schweden
  • Spanien
  • Slowenien
  • Estland
  • Lettland
  • Litauen
  • Polen
  • Slowakei
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern
  • Malta
Lediglich Empfänger von Mitteilungen aber Nichtaussteller von Mitteilungen sind:
  • Belgien
  • Luxemburg
  • Österreich

Diese Länder haben einen Sonderstatus und führen lediglich eine Quellenbesteuerung durch. Eine Quellensteuer werden auch die Schweiz und voraussichtlich Liechtenstein, die Kanalinseln und Andorra erheben. Weiterhin in Planung zur Quellensteuererhebung sind Monaco, San Marino und weitere Drittländer.


7. Wie läuft der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ab?

Luxemburg, Belgien und Österreich nehmen nicht an der automatischen Auskunftserteilung teil. Sie empfangen aber selbst Auskünfte aus anderen Mitgliedstaaten. Grund für diese Sonderregelung ist der Schutz ihrer wirtschaftlichen Position. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, sollten Österreich, Belgien und Luxemburg nicht verpflichtet sein, die automatische Auskunftserteilung anzuwenden, bevor die Schweiz, Liechtenstein, Monaco und San Marino die effektive Auskunftserteilung über Zinszahlungen auf Ersuchen nach OECD Standard 2002 sicherstellen. Ein Ende dieses Übergangszeitraumes ist bisher nicht in Sicht.

Während dieses Übergangszeitraumes erfolgt die Gewährleistung einer effektiven Besteuerung durch die Erhebung einer Quellensteuer auf Zinserträge. Die Quellensteuer ist gestaffelt:

  • in den ersten drei Jahren der Übergangszeit beträgt sie 15 % der Zinserträge

  • in den drei folgenden Jahren beträgt sie 20 % der Zinserträge und

  • danach 35 % der Zinserträge

Die Quellensteuer wird von der jeweiligen Zahlstelle von den auszuzahlenden Zinserträgen erhoben und nur der verbleibende Zinsertrag an den Anleger ausgezahlt.

Die Quellensteuer wird aufgeteilt:

  • 25 % der einbehaltenden Quellensteuer verbleibt beim Quellenstaat und

  • 75 % der Quellensteuer wird an den EU-Wohnsitzstaat des Anlegers weitergeleitet

Nur der Betrag selbst wird weitergeleitet. Dies erfolgt bis zum 31.5. des Folgejahres. Persönliche Daten der wirtschaftlichen Eigentümer werden dabei grundsätzlich nicht mit übermittelt.

Neben der Quellensteuer nach der Zinsrichtlinie ist in den jeweiligen Staaten Luxemburg, Belgien und Österreich weiterhin die Erhebung nationaler Quellensteuer möglich.


8. Welche Länder nehmen am Informationsaustausch teil?

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Quellensteuererhebung nach der Zinsrichtlinie gewährt der jeweilige Mitgliedstaat dem Anleger (wirtschaftlichen Eigentümer) eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Quellensteuer auf die für die Zinserträge geschuldete Steuer. Voraussetzung für den Erhalt dieser Steuergutschrift ist, dass die Zinseinträge im Mitgliedstaat versteuert werden. Das bedeutet, die Zinserträge müssen offen gelegt werden. Weiterhin muss eine Bescheinigung (dazu gibt es ein offizielles Formular) vorgelegt werden. Bei höherer Belastung mit Quellensteuer als mit inländischer Steuer auf die Zinserträge erfolgt eine Erstattung.


9. Sonderregelungen für Luxemburg, Belgien und Österreich - Quellensteuer?

Von diesem Quellensteuereinbehalt kann abgesehen werden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer beantragt, dass das Meldeverfahren durchgeführt wird, also wie bei anderen EU Staaten Kontrollmitteilungen erstellt werden mit allen dazugehörigen Daten. In diesem Fall muss der ausländischen Bank eine Ermächtigung zur Ausstellung dieser Mitteilungen erteilt werden. Einige ausländische Banken haben ihre Kunden schon mit Rundschreiben darauf aufmerksam gemacht. Weiterhin wird die Quellensteuer nicht einbehalten, wenn der Anleger der ausländischen Bank eine Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes vorlegen kann, in dem seine persönlichen Angaben enthalten sind und er damit nachweisen kann, dass die Erträge ordnungsgemäß im Wohnsitzstaat erklärt und versteuert werden.


10. Kann die Quellensteuer erstattet werden?

Die Schweiz und andere Drittstaaten – Liechtenstein, Andorra, Monaco, San Marino – sowie abhängigen Regionen – Jersey, Gernsey, Isle of Man, Britische Jungferninseln, Niederländische Antillen Aruba, Turks- und Caicosinseln - führen ebenfalls, wie Luxemburg, Österreich und Belgien, eine Quellenbesteuerung durch. Diese erfolgt allerdings pauschal ohne Nennung des jeweiligen Empfängers.
Die jeweiligen Mitgliedsstaaten müssen die Zinsrichtlinie in nationale Vorschriften umsetzen. Über § 45e EStG setzt die Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom 26.01.2004 (BGBL 2004 I S. 128) die EU-Zinsrichtlinie in nationales deutsches Recht um. Größtenteils erfolgt eine wortgetreue Umsetzung. Sie ist abgedruckt im BMF-Schreiben vom 06.01.2005, BStBl I 2005 S. 29. Der Beginn der Anwendung der nationalen Vorschriften hing davon ab, dass bestimmte Staaten (Drittstaaten und Gebiete) gleichwertige Regelungen zur Zinsbesteuerung oder das Informationssystem bzw. das Quellensteuersystem einführen. Mit diesen bestimmten Staaten und Gebieten sind die Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco, Andorra, die Kanalinseln, Ile of Man, sowie abhängige Gebiete in der Karibik gemeint. Grund dafür ist die Vermeidung einer Kapitalflucht. Dies ist mittlerweile erfolgt.


12. Was ist mir der Schweiz und anderen Drittstaaten?

Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, die „Zinssteuer“ legal zu vermeiden. Viele Banken und Kreditinstitute werben mit sogenannten „richtlinienbefreiten Produkten“. Auch in der Presse werden entsprechende Möglichkeiten dargestellt. Es gibt einige Lücken in der Besteuerung der Kapitalerträge durch die Zinsrichtlinie:
  • Eine Reihe von Kapitalerträgen – allen voran Dividenden und Kursgewinne von Aktien – sind von der Zinsrichtlinie nicht erfasst.
  • Eine Anlage von Kapital im außereuropäischen Ausland vermeidet die Zinsbesteuerung. Finanzplätze in Asien werben schon jetzt damit, dass sie nicht unter die Zinsrichtlinienregelung fallen.
  • Ausreichend ist auch eine Verlegung der Zahlstelle ins Ausland – ohne Wechsel der Bank.
  • Weiterhin möglich sind Vermögensumschichtungen auf juristische Personen. Dies rentiert sich in der Regel aber erst bei Vermögen ab EUR 200.000.
  • Ferner entwickeln Kreditinstitute Fonds, die von der Zinsrichtlinie nicht erfasst werden.

13. Wie erfolgte die Umsetzung der Zinsrichtlinie ins jeweilige nationale Recht?zurück
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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.