Das Bundeskabinett hat am 29.11.2005 die Abschaffung der Eigenheimzulage ab dem 01.01.2006 beschlossen:
- Unberührt bleiben alle bis zum 31. Dezember 2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte. Wer also schon Wohneigentum hergestellt oder erworben hat oder bis zum 31. Dezember 2005 den Bauantrag stellt oder den Kaufvertrag bis zu diesem Zeitpunkt abschließt, erhält die Förderung nach dem zurzeit noch geltenden Eigenheimzulagengesetz, sofern die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erfüllt sind.
Der Förderzeitraum beginnt immer mit dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung bzw. mit dem Jahr der Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung. Dies gilt auch, wenn es in diesem Jahr an den sonstigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage fehlt, z. B. weil die Wohnung erst im darauf folgenden Jahr bezogen wird. Eine Wohnung ist angeschafft, wenn der Erwerber das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung erlangt; das ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf ihn übergehen.
- Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für die Jahre des Förderzeitraums beanspruchen, in denen er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Unter Nutzung zu Wohnzwecken ist der tatsächliche Gebrauch der Wohnung zum Wohnen zu verstehen. Das setzt den Einzug in eine bewohnbare Wohnung voraus. Renovierungsarbeiten erfüllen nicht den Begriff der Nutzung der Wohnung, auch wenn der Eigentümer bei dieser Gelegenheit in der Wohnung behelfsmäßig übernachtet .
- Die Eigenheimzulage wird von dem Jahr an gewährt, in dem die Summe der positiven Einkünfte des Erst- und Vorjahres folgende Beträge nicht überschreiten:
Alleinstehende 70.000 EUR
Verheiratete 140.000 EUR
zuzüglich je Kind 30.000 EUR