Das Elterngeld

Die wesentlichen Eckpunkte des neuen Elterngeldes:

  • Das Elterngeld ist in dem neuen „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG) geregelt und ersetzt ab 2007 das bisherige Erziehungsgeld. Es wird an den Elternteil gezahlt, der nach der Geburt beruflich kürzer tritt oder ganz aussetzt.

  • Elterngeld gibt es für unselbständig oder selbständig Erwerbstätige, erwerbslose Elternteile, Beamte, Studierende und Auszubildende.

  • Nach dem Stichtagsprinzip profitieren davon nur Familien, deren Kind ab dem 1.1.2007 zur Welt kommt. Wird das Kind noch im Jahr 2006 geboren, kommt wie bisher nur ein Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem für diese Familien weiter geltenden BErzGG in Betracht.

  • Die Möglichkeit, für maximal drei Jahre Elternzeit zu beanspruchen, bleibt im Wesentlichen unverändert bestehen.

  • Das Elterngeld wird für grundsätzlich für zwölf Monate gezahlt. Wenn der jeweils andere Elternteil innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes auch mindestens zwei Monate beruflich aussetzt bzw. kürzer tritt, werden als Bonus zwei weitere Monatsbeträge gewährt.

  • Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 % des in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils aus Erwerbstätigkeit, jedoch maximal 1.800 EUR monatlich.

  • Geringverdiener mit einem maßgeblichen Nettoeinkommen unter 1.000 EUR im Monat werden durch eine Aufstockung des Elterngeldes auf bis zu 100 % des Monatseinkommens besonders gefördert.

  • Ein einkommensunabhängiger Mindestbetrag von 300 EUR ist allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht erwerbstätig waren (z. B. Hausfrauen, Arbeitslose, Studenten).

  • In Höhe dieses Sockelbetrags wird das Elterngeld nicht mit anderen Sozialleistungen, wie z. B. dem Arbeitslosengeld II, verrechnet. Dagegen müssen sich Mütter das nach der Geburt bezogene Mutterschaftsgeld sowie den ggf. zusätzlich bezogenen Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld anrechnen lassen.

  • Es bestehen Auskunfts- und Nachweispflichten für Arbeitgeber bzgl. des Verdienstes der Arbeitnehmer, bei Verstoß droht ein Bußgeld bis zu 2.000 EUR.

  • Das Elterngeld ist steuer- und sozialabgabenfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

  • Kindergeld wird auch weiterhin zusätzlich ohne Anrechnung gezahlt.

  • Die Bezugszeit des Elterngeldes kann zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden. Ein Partner kann höchstens zwölf Monate beanspruchen. Auf Antrag kann der Bezugszeitraum unter Halbierung des monatlichen Betrags verdoppelt werden.

  • Arbeiten die Eltern oder ein Elternteil in Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden weiter, schließt dies das Elterngeld nicht dem Grunde nach aus. Auch in diesen Fällen richtet sich jedoch die Höhe des Elterngeldes nach dem tatsächlichen Verdienstausfall gegenüber dem zuvor erzielten, maßgeblichen Monatsnetto. Wer dagegen durchgängig mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.

  • Sonderregelungen für den Rechtsanspruch auf Elterngeld selbst bzw. für die Bezugsdauer gelten bei Geschiedenen oder getrennt Lebenden mit gemeinsamem Sorgerecht, bei Personen, die im Rechtssinne (noch) nicht mit dem Kind verwandt sind, jedoch eine rechtlich verfestigte Familienbeziehung besteht, sowie bei Alleinerziehenden.

  • Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben keinen Anspruch, sofern sie nicht selbst Elternteil sind.

  • Ist die Zeit zwischen zwei Geburten zu kurz, um wieder in ein Arbeitsverhältnis einzutreten bzw. tritt ein Einkommensverlust ein, ist ein "Geschwisterbonus" bei der Einkommensberechnung vorgesehen.

Anspruch auf Elterngeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Nicht voll erwerbstätig ist, wer durchschnittlich wöchentlich weniger als 30 Stunden arbeitet, sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befindet .

Das Elterngeld erhalten wahlweise Mütter oder Väter, die im ersten Lebensjahr des Kindes auf den Beruf verzichten bzw. ihre Tätigkeit reduzieren. Die berufliche Auszeit innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes kann zwischen Vater und Mutter frei aufgeteilt werden – für die Freistellung von der Arbeit gelten die bekannten Regeln über die Elternzeit. Reduziert der Vater oder die Mutter nach der Geburt stundenweise die Arbeit, so darf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Anspruch auf Elterngeld.

Auch die Bezugszeit des Elterngeldes kann zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden, wobei ein Partner grundsätzlich höchstens zwölf Monate beanspruchen kann. Auf Antrag kann jedoch der Bezugszeitraum unter Halbierung des monatlichen Betrags verdoppelt werden. Bei Erfüllung der Partnermonate können sich die Eltern das Elterngeld also auf bis zu 28 Monate verteilt jeweils in halber Höhe auszahlen lassen. Nimmt der Vater oder die Mutter die zwei Partnermonate nicht in Anspruch, so wird für diese zwei Monate kein Elterngeld, auch kein Mindestelterngeld, gezahlt.

Der jeweilige Elternteil erhält grundsätzlich 67 % seines in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit vom Staat, maximal jedoch 1.800 EUR monatlich. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit sind die Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung sind diese Einnahmen unter entsprechender Anwendung der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung zu ermitteln. Einmalige Einnahmen werden dabei nicht berücksichtigt.

Das Elterngeld ist sozialversicherungs- und steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG), es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet: Als Lohnersatzleistung bleibt das Elterngeld steuerfrei, wirkt sich jedoch – wie bspw. das Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld – auf den Steuersatz für die übrigen Einkünfte erhöhend aus.

Liegt das zu berücksichtigende Nettoeinkommen unter 1.000 EUR, wird der Anteil, zu dem das Elterngeld an die Stelle des weggefallenen Erwerbseinkommens tritt, erhöht. Gering verdienende Eltern, insbesondere Teilzeit- oder Kurzzeitbeschäftigte, werden durch diese Aufstockung des Elterngeldes unterstützt. Dabei erhöht sich der Prozentsatz von 67 % auf bis zu 100 %, und zwar um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 EUR unterschreitet. Dadurch erhöht sich das Elterngeld bei einem zu berücksichtigenden Nettoeinkommen von bspw. 600 EUR von 67 % auf 87 % und beträgt damit 522 EUR statt nur 402 EUR. Die Obergrenze von 100 % wird rechnerisch bei einem Einkommen von 340 EUR vor der Geburt erreicht. Für geringere Einkommen greift der Sockelbetrag von 300 EUR.

Wird unmittelbar vor der Geburt Mutterschaftsgeld und ggf. zusätzlich ein Arbeitgeberzuschuss bezogen, sind die letzten zwölf Monate vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes maßgeblich. Der Höhe nach auf das Elterngeld angerechnet werden nach § 3 BEEG insbesondere der nachgeburtliche Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld, den dieser auch künftig grundsätzlich acht Wochen lang ab dem Entbindungstag zu leisten hat, sowie das nachgeburtliche Mutterschaftsgeld selbst. Wer nach der Geburt des Kindes Entgeltersatzleistungen bezieht, die nicht mit der Geburt des Kindes im Zusammenhang stehen (wie z. B. Arbeitslosengeld), muss sich diese Einnahmen auf das Elterngeld anrechnen lassen, soweit das Elterngeld den Betrag von 300 EUR übersteigt. § 10 BEEG bestimmt demgegenüber das Verhältnis zu anderen Sozialleistungen: Soweit diese einkommensabhängig sind (wie z. B. das Arbeitslosengeld II), bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von insgesamt 300 EUR im Monat unberücksichtigt. Für Mütter oder Väter ohne Einkommen, Arbeitslose, Geringverdiener oder Studenten wird damit der Sockelbetrag von 300 EUR anrechnungsfrei bezahlt.

Kindergeld wird auch künftig zusätzlich bezahlt; es beträgt unverändert für das erste bis dritte Kind je 154 EUR und für jedes weitere Kind je 179 EUR im Monat.

Wird die Erwerbstätigkeit zwischen zwei innerhalb von 24 Monaten liegenden Geburten wieder aufgenommen, tritt jedoch ein Einkommensverlust gegenüber dem vor der ersten Geburt erzielten Durchschnittsverdienst ein, so wird das – dann rechnerisch niedrigere – Elterngeld für das zweite Kind erhöht, und zwar um den halben Differenzbetrag zum früheren Elterngeld (sog. „Geschwisterbonus“).

Achtung: Zwar heißt es im Gesetzentwurf „Unternehmen und Betriebe werden nicht mit Kosten belastet“, Arbeitgeber müssen sich aber in jedem Fall auf das neue Elterngeld einstellen, auch wenn Arbeitgeber mit der Auszahlung nichts zu tun haben.

Den Arbeitgeber treffen künftig u. a. Auskunfts- und Nachweispflichten: Nach § 9 BEEG hat er, soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, Beschäftigten deren Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Arbeitgeber, die diese Angaben „nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigen“, handeln gemäß § 14 BEEG ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld bis zu 2.000 EUR rechnen.