|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Erbschaftsteuer ________________________________________________________________ Ab dem 01.01.2009 gelten die neuen Regelungen zur Erb- und Schenkungsbesteuerung. Wie zu erwarten, wurde alles mal wieder etwas undurchsichtiger und komplizierter. Wir können daher nachfolgend die geltenden rechtlichen Regelungen nur grob darstellen. Das neue Recht gilt zwingend ab dem 01.01.2009. Rückwirkend kann das neue Recht als Option auf Antrag der Steuerpflichtigen angewendet werden. Erfasst werden alle erbschafts- oder schenkungbedingte Zuwendungen, wenn der Erblasser oder Schenkender steuerrechtlich Inländer ist oder der Begünstigte Inländer ist. ImmobilieneigentumDie Übertragung von zu Wohnzwecken selbst genutzten Immobilien ist steuerfrei gestellt, wenn der überlebende Ehegatte oder Partner einer Lebenspartnerschaft die Immobilie weiter für die Dauer von 10 Jahren selbst bewohnt. Für Kinder gilt, dass eine übertragung bei einer weiteren Selbstnutzung von mindestens 10 Jahren steuerfrei bleibt, wenn die Immobilie nicht größer als 200 qm Wohnfläche umfasst. Beispielrechnung Immobilien (PDF) vom Bund der Steuerzahler FirmenerbenFühren die Erben ein übernommenes Unternehmen mit einem Verwaltungsvermögen von höchstens 10% sieben Jahre fort und wird eine Mindestlohnsumme über über eine Zeitspanne von 5 Jahren von 400% der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem dem Zeitpunkt des Erbfalles geleistet, entfällt die Steuer komplett. Werden bei einem Verwaltungsvermögen von höchstens 50% nach fünf Jahren 80% der Ausgangslohnsumme erreicht, werden 85 Prozent der Erbschaftsteuer erlassen. In beiden Fällen gibt es keine so genannte "Fallbeil-Regelung" mehr. Bei Verkauf oder Aufgabe des Unternehmens innerhalb der fünf- oder Sieben-Jahres-Frist fallen daher nur anteilig Steuern an. Freibeträge
Diese Freibeträge gelten nur für unbeschränkt in der BRD steuerpflichtige Personen. Steuerklasse I Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern bei Erbschaft Steuerklasse II Eltern und Voreltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten Steuerklasse III alle übrigen Erwerber Steuersätze
Einen Überblick über die Wirkungen können Sie den nachstehenden Steuerbelastungsvergleichen entnehmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
![]() ![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||