Reform der Erbschaftsteuer

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Die Bundesregierung hatte am 11.12.2007 die Reform der Erbschaftsteuer beschlossen.

Nach dem Kabinettsbeschluss soll das neue Recht bereits rückwirkend ab dem 01.01.2007 gelten.

Einen Überblick über die Wirkungen können Sie den nachstehenden Steuerbelastungsvergleichen entnehmen.

Die Gewinner der Reform sind im Regelfall Ehegatten, Kinder und Enkel durch eine Erhöhung der Freibeträge. Für Ehegatten wird der Freibetrag auf 500.000 EUR von bisher 307.000 EUR angehoben. Für Kinder bleiben 400.000 EUR, bisher 207.000 EUR von der Steuer verschont. Enkel können bis 200.000 EUR steuerfrei erben.

Besonders hervorzuheben ist, dass Partner einer nicht-eheliche Lebenspartnerschaft Künftig einen Freibetrag wie Ehegatten in Anspruch nehmen können. Wird dieser allerdings überschritten, dann das Finanzamt mit mindestens 30% an der Schenkung oder Erbe beteiligt werden.

Geschwister, Neffen und Nichten und nicht verwandte Erben werden durch die Reform schlechter gestellt. In den Steuerklassen II und III soll ihnen nur noch ein Freibetrag von 20.000 EUR eingeräumt werden (bisher 5200 - 51.200 EUR) Zudem steigt der Steuersatz einheitlch auf 30% bis zu einem betroffenen Vermögen von bis zu 13 MioEUR. Höhere Vermögen werden mit 50% besteuert. Diese Reform dürfte demnach eine Welle von Adoptionen auslösen.

Um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zu entsprechen, werden folgende Bewertungen des Vermögen vorgenommen:

  • Bewertung nach Verkehrswerten
    Der Wert des Betriebsvermögens soll vorrangig aus zeitnahen Verkäufen innerhalb eines Jahres oder dem Börsenkurs abgeleitet werden. Ansonsten soll der Wert nach den in maßgeblichen Wirtschaftskreisen auch für außersteuerliche Zwecke üblicherweise angewandten Bewertungsmethoden ermittelt werden.

  • Der Wert unbebauter Grundstücke soll wie bisher schon durch Multiplikation der Fläche mal aktuellem Bodenrichtwert ermittelt werden. Allerdings soll der Abschlag von 20 v.H. entfallen.

  • Der Wert von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Ein- oder Zweifamilienhäusern soll vorrangig auf Basis von Verkäufen vergleichbarer Immobilien ermittelt werden. Das bringt insbesondere bei schuldenfreien Immobilien mit guter Lage deutlich höhere Wertansätze als derzeit.

  • Bei Mietwohngrundstücken sowie Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, soll das Ertragswertverfahren Anwendung finden.

  • Für bebaute Grundstücke (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) und Teile von gemischt genutzten Grundstücken, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag von 10 v.H. auf den Verkehrswert vorgesehen. Dies gilt nur, sofern sie nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder zum begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören. Bei eigengenutzten Objekten wird der Abschlag nicht gewährt.

Unternehmensnachfolger werden von der Besteuerung unter bestimmten Umständen entlastet. Wird der Betrieb weitergeführt, soll die Steuer auf 10 Jahre gestundet werden. Die aufgewendete Lohnsumme darf in dieser Zeit nicht unter 70 Prozent des Durchschnittswerts der letzten Jahre vor dem Erbfall sinken. Auch darf das Betriebsvermögen in einem Zeitraum von 15 Jahren nicht unter den Ausgangswert fallen.

Problematisch wird es offensichtlich dann, wenn infolge Ertragsrückgang diese Auflagen nicht erfüllt werden können. Zudem erscheint ein Zeitraum von bis zu 15 Jahren in jeder Hinsicht als unkalkulierbar.

Generell gilt, dass pauschal 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei vererbt werden kann. Die restlichen 15 Prozent müssen auf jeden Fall versteuert werden. Dabei ist zu beachten, dass Betriebsvermögen künftig wesentlich höher zu bewerten sind, als bisher üblich. Für kleine Betriebe wird eine Freigrenze von 150.000 EUR eingeführt.

Weitere Informationen aus der Pressestelle der Regierung:

Reform der Erbschaftsteuer (pdf)

Firmenerben (pdf)

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