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borgard.bizStand 01.01.2010

Erbschaftsteuer

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Ab dem 01.01.2009 gelten die neuen Regelungen zur Erb- und Schenkungsbesteuerung.

Wie zu erwarten, wurde alles mal wieder etwas undurchsichtiger und komplizierter.

Wir können daher nachfolgend die geltenden rechtlichen Regelungen nur grob darstellen.

Das neue Recht gilt zwingend ab dem 01.01.2009. Rückwirkend kann das neue Recht als Option auf Antrag der Steuerpflichtigen angewendet werden.

Erfasst werden alle erbschafts- oder schenkungbedingte Zuwendungen, wenn der Erblasser oder Schenkender steuerrechtlich Inländer ist oder der Begünstigte Inländer ist.

Immobilieneigentum

Die Übertragung von zu Wohnzwecken selbst genutzten Immobilien ist steuerfrei gestellt, wenn der überlebende Ehegatte oder Partner einer Lebenspartnerschaft die Immobilie weiter für die Dauer von 10 Jahren selbst bewohnt.

Für Kinder gilt, dass eine übertragung bei einer weiteren Selbstnutzung von mindestens 10 Jahren steuerfrei bleibt, wenn die Immobilie nicht größer als 200 qm Wohnfläche umfasst.

Beispielrechnung Immobilien (PDF) vom Bund der Steuerzahler

Firmenerben

Führen die Erben ein übernommenes Unternehmen mit einem Verwaltungsvermögen von höchstens 10% sieben Jahre fort und wird eine Mindestlohnsumme über über eine Zeitspanne von 5 Jahren von 400% der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem dem Zeitpunkt des Erbfalles geleistet, entfällt die Steuer komplett.

Werden bei einem Verwaltungsvermögen von höchstens 50% nach fünf Jahren 80% der Ausgangslohnsumme erreicht, werden 85 Prozent der Erbschaftsteuer erlassen.

In beiden Fällen gibt es keine so genannte "Fallbeil-Regelung" mehr. Bei Verkauf oder Aufgabe des Unternehmens innerhalb der fünf- oder Sieben-Jahres-Frist fallen daher nur anteilig Steuern an.

Freibeträge

ab 01.01.2009
Ehegatten
500.000 EUR
Kinder
400.000 EUR
Enkel
200.000 EUR
weitere Abkömmlinge
100.000 EUR
Erwerber Steuerklasse I
20.000 EUR
Erwerber Steuerklasse II
20.000 EUR
Erwerber Steuerklasse III
20.000 EUR

Diese Freibeträge gelten nur für unbeschränkt in der BRD steuerpflichtige Personen.

Steuerklasse I

Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern bei Erbschaft

Steuerklasse II

Eltern und Voreltern bei Schenkung, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten

Steuerklasse III

alle übrigen Erwerber

Steuersätze

Steuerpfl.Erwerb
I
II/2009 II/2010
III
bis
%
% %
%
75.000
7
30 15
30
300.000
11
30 20
30
600.000
15
30 25
30
6.000.000
19
30 30
30
13.000.000
23
50 35
50
26.000.000
27
50 40
50
darüber
30
50 43
50

Einen Überblick über die Wirkungen können Sie den nachstehenden Steuerbelastungsvergleichen entnehmen.


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