(Stand 10.11.2007)

Reform der Erbschaftsteuer

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Die Bundesregierung hatte am 25.10.2006 die lange angestrebten Entlastungen für Firmenerben bei der Erbschaftsteuer mit Wirkung ab dem 01.01.2007 beschlossen.

Demnach sollte gelten: Firmenerben werden von der Erbschaftsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg schrittweise entlastet, wenn sie den Betrieb weiterführen und damit Arbeitsplätze erhalten. Die Steuerentlastung soll nur auf produktives Vermögen wie z.B. Maschinen wirken.

Im Gegenzug wurden die bisher geltenden Freibeträge und Bewertungsabschläge abgeschafft. Lediglich für Kleinunternehmen gilt eine Freigrenze von 100.000 EUR.

Das Bundesverfassungericht hat die unterschiedliche Bewertung von Immobilien- und sonstigem Vermögen als nicht rechtens verworfen. Bis zum 01.01.2008 muss jetzt eine neue Besteuerungsregelung gefunden werden. Insbesondere Immobilienbesitzer und Unternehmer sollten prüfen, ob eine vorgezogene Erbregelung noch im Jahr 2007 (Wahlrecht zum bisher gültigen Recht) nicht erheblich Steuern einsparen kann, denn die jetzt (07.11.2007) vorgelegte Neufassung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes durch die Bundesregierung, stellt Immobilienbesitzer und Unternehmer erheblich schlechter.

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Nach dem Kabinettsentwurf soll das neue Recht bereits rückwirkend ab dem 01.01.2007 gelten.

Die Gewinner der Reform sind im Regelfall Ehegatten, Kinder und Enkel durch eine Erhöhung der Freibeträge. Für Ehegatten wird der Freibetrag auf 500.000 EUR von bisher 307.000 EUR angehoben. Für Kinder bleiben 400.000 EUR, bisher 207.000 EUR von der Steuer verschont. Enkel können bis 200.000 EUR steuerfrei erben.

Besonders hervorzuheben ist, dass Partner einer nicht-eheliche Lebenspartnerschaft Künftig einen Freibetrag wie Ehegatten in Anspruch nehmen können. Wird dieser allerdings überschritten, dann das Finanzamt mit mindestens 30% an der Schenkung oder Erbe beteiligt werden.

Geschwister, Neffen und Nichten und nicht verwandte Erben werden durch die Reform schlechter gestellt. In den Steuerklassen II und III soll ihnen nur noch ein Freibetrag von 20.000 EUR eingeräumt werden (bisher 5200 - 51.200 EUR). Der Steuersatz wurde in dem Beschluss noch nicht festgelegt. Mit einer Besserstellung zu den bisherigen Tarifen ist aber kaum zu rechnen.

Um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zu entsprechen, sollen Betriebsvermögen, Immobilien und landwirtschaftlichem Vermögen nach dem Marktwert in die Besteuerung einbezogen werden. Als Maßstab ist das Ertragswertverfahren vorgesehen. Dadurch werden Immobilien und Unternehmen künftig höher bewertet. Für vermietete Immobilien ist ein Bewertungsabschlag von 10 Prozent geplant. In der Land- und Forstwirtschaft sind allerdings Ausnahmen vorgesehen.

Unternehmensnachfolger werden von der Besteuerung unter bestimmten Umständen entlastet. Wird der Betrieb weitergeführt, soll die Steuer auf 10 Jahre gestundet werden. Die aufgewendete Lohnsumme darf in dieser Zeit nicht unter 70 Prozent des Durchschnittswerts der letzten Jahre vor dem Erbfall sinken. Auch darf das Betriebsvermögen in einem Zeitraum von 15 Jahren nicht unter den Ausgangswert fallen.

Problematisch wird es offensichtlich dann, wenn infolge Ertragsrückgang diese Auflagen nicht erfüllt werden können. Zudem erscheint ein Zeitraum von bis zu 15 Jahren in jeder Hinsicht als unkalkulierbar.

Generell gilt, dass pauschal 85 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei vererbt werden kann. Die restlichen 15 Prozent müssen auf jeden Fall versteuert werden. Dabei ist zu beachten, dass Betriebsvermögen künftig wesentlich höher zu bewerten sind, als bisher üblich. Für kleine Betriebe wird eine Freigrenze von 150.000 EUR eingeführt.

Weitere Informationen aus der Pressestelle der Regierung:

Reform der Erbschaftsteuer (pdf)

Bewertung (pdf)

Firmenerben (pdf)

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