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Freiberufler: Steuern und Buchhaltung
Für Freiberufler wie z.B. Ärzte oder Künstler gelten bei der Steuer zum Teil andere Regeln als für Gewerbetreibende. Abgrenzung zum Gewerbe (Gewerbesteuerpflicht)Freiberuflich Tätige müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Auch wenn durch den Steuerabzugsbetrag bei gewerblichen Einkünften die Gewerbesteuerbelastung bei einem geringem Hebesatz der Stadt/Gemeinde neutralisiert werden kann, führt die Einstufung als Freiberufler zu weiteren Entlastungen. Im Zweifel kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragt werden, die jedoch kostenpflichtig ist. Einkommensteuer, Freibetrag, GewinnermittlungAlle Einkünfte über dem Steuergrundfreibetrag in Höhe von EUR 7.834 (2009), EUR 8.004 (2010) unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Steuererklärung muss jedoch jeder Freiberufler abgeben, auch wenn sein Gewinn unter dem Freibetrag bleibt. Die Einkommensteuererklärung ist bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Wer sich eines Steuerberaters bedient hat Zeit bis zum 31. Dezember. Umsatzsteuer, Kleinunternehmer, VoranmeldungLeistungen von Freiberuflern sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Jede Rechnung muss daher die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Höhe von i.d.R. 19% unter Beachtung der besonderen Formvorschriften erstellt werden. Die Erklärung der Umsatzsteuer erfolgt auf dem entsprechenden amtlichen ElsterFormular durch elektronische Meldung (www.elster.de). Die Umsatzsteuervoranmeldung ist regelmäßig monatlich (ggf. vierteljährlich) bis zum 10. des Folgemonats - sofern keine Dauerfristverlängerung beantragt ist - an das Finanzamt zu übermitteln. Die "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten" sollte stets in Erwägung gezogen werden. Buchhaltung, Belege, AufbewahrungAuch Freiberufler trifft eine Pflicht zur einfachen Buchführung. In jedem Fall haben freiberuflich Tätige eine Pflicht zur Aufzeichung der Betriebseinnahmen und Ausgaben und zur Aufbewahrung der Belege und Dokumente. Eine ordentliche Buchhaltung stets zweckmäßig zur vernünftigen kaufmännischen Betriebsführung als Grundlage für alle betriebswirtschaftlichen Auswertungen für Banken, Leasinggeber, Vermieter u.a. sowie Steuererklärungen und Steueranmeldungen. So trägt auch der Freiberufler gegenüber dem Finanzamt die Feststellungs- und Beweislast für betriebliche Ausgaben und steuerbegünstigende Tatsachen, die seine Steuerlast mindern. |
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