Fördermittel der Agentur für Arbeit

Gründungszuschuss

Ab dem 28.12.2011 gelten für den Einstieg in die Selbstständigkeit durch einen Gründungszuschuss (vorher Existenzgründungszuschuss bzw. Überbrückungsgeld) neue Regelungen.

Die Förderung von Existenzgründungen ist neu geregelt worden.

Bezieher von Arbeitslosengeld I, die sich beruflich selbstständig machen, können dieses Gründungszuschuss beantragen.

Voraussetzung:

Restanspruch von mindestens 150 Tagen auf Arbeitslosengeld I.

Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können die Förderung nicht beanspruchen, sie können aber ein Einstiegsgeld beantragen.

  • Phase I
    Der Gründungszuschuss wird in Form der Fortzahlung des Arbeitlosengeldes I plus Sozialversicherungszuschauss in Höhe von 300 Euro im Monat für die ersten 6 Monate geleistet (Ermessensleistung).
  • Phase II
    Weitere neun Monate Sozialversicherungszuschuss in Höhe von 300 Euro erfolgen bei Nachweis der erfolgreichen Geschäftstätigkeit (Ermessensleistung).

Somit muss schon nach wenigen Wochen in der Arbeitslosigkeit die Unternehmensidee stehen und die Förderung mit Einrichtung eines Businessplans beantragt werden. Die Arbeitsagenturen müssen künftig auch strenger auf die Tragfähigkeit der Geschäftsidee achten. Wie bisher muss das Konzept von einer fachkundigen Stelle – beispielsweise unsere Kanzlei – bestätigt werden.

Die Gründer bekommen eine volle Absicherung jetzt nur noch für 6 Monate. Danach muss der Erfolg eintreten.

Zudem werden den "Ermessenentscheidungen" der Entscheidungsträger in der Agentur für Arbeit größere Bedeutung beigemessen. Aus unserer Sicht ein fataler Fehler.

Existenzgründer, die den neuen Gründungszuschuss beantragen, müssen durch die Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Ein direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit in eine geförderte Selbstständigkeit ist also nicht möglich.

Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung.

Hinweis:

Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird übrigens während der Förderung aufgebraucht. Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenver-sicherung.

Bei uns erhalten Sie hierzu neben der Einweisung in die steuerlichen Pflichten und erforderlichen Organisation des Unternehmens eine umfassende Beratung zur Finanzplanung, Kalkulation und Rentabilität. Sie erhalten einen Businessplan als Muster, den Sie möglichst realistisch mit Ihren Daten füllen.

Damit können Sie durch einfache Darstellung erkennen, ob sich Ihr Vorhaben erfolgreicher Unternehmen werden zu wollen, realisieren lässt.

Außerdem müssen Antragsteller, die für sie zuständige Agentur für Arbeit von ihrer persönlichen und fachlichen Eignung überzeugen. Sonst kann die Agentur verlangen, dass der Antragsteller an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilnimmt

Nach Start der Selbstständigkeit können wir Sie weiterhin als KFW-Berater betreuen.

Fördermittel nach Existenzgründung

Europäischen Sozialfond (ESF)

Die Aufwendungen zum Gründungs-Coaching nach den ESF-Richtlinien (ESF-Coaching)  wird je nach Arbeitsamt mit etwa 200,- bis 1.000,- €  gefördert.

Folgende Leistungen werden gefördert:

  • Bedarfsanalyse zu Investitionsvorhaben
  • Einführung in die Grundkenntnisse des betrieblichen Rechnungswesens
  • Kalkulation von Aufträgen
  • Schwachstellenanalyse
  • Finanzbedarfsermittlung und Beratungen zur Liquiditätssteuerung
  • Vermittlung von Grundkenntnissen des Lohnsteuer- und Sozialversicherungrechts sowie des Arbeitrecht- und Kündigungsrechts
  • Vermittlung von Kenntnissen der Analyse von Jahresabschlusszahlen
  • Einführung in die betriebswirtschaftliche Analyse
  • Beratungen zu Controlling und Überwachung des Auftragsbestandes
  • Ermittlung des erforderlichen Deckungsbeitrages
  • Erstellung Werbekonzept

usw.

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