Ab dem 1. August 2006 wird der Einstieg in die Selbstständigkeit durch einen Gründungszuschuss (vorher Existenzgründungszuschuss bzw. Überbrückungsgeld) gefördert.
Die Förderung von Existenzgründungen ist neu geregelt worden. Weggefallen ist der Existenzgründungszuschuss für eine "Ich-AG" und das Überbrückungsgeld. Stattdessen wird jetzt ein Gründungszuschuss gezahlt.
Bezieher von Arbeitslosengeld I, die sich beruflich selbstständig machen, können dieses Gründungszuschuss beantragen.
Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) können die Förderung nicht beanspruchen, sie können aber ein Einstiegsgeld beantragen.
Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von 15 Monate gewährt.
Der Förderzeitraum ist in zwei Phasen unterteilt.
Phase I:
In den ersten neun Monaten erhalten Gründer neben dem monatlichen Arbeitslosengeld I eine Pauschale von 300 Euro, um sich in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern.
Phase II:
In der zweiten Förderphase wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Arbeitslosenversicherung und Altersabsicherung gezahlt.
Der Existenzgründer muss vor Beginn der zweiten Förderphase seine Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten nachweisen.
Es werden nur Gründungen im Haupterwerb gefördert, die einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche aufweisen. Außerdem muss der Gründer bei Aufnahme der Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben.
Existenzgründer, die den neuen Gründungszuschuss beantragen, müssen durch die Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Ein direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit in eine geförderte Selbstständigkeit ist also nicht möglich.
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer von drei Monaten keine Förderung.
Hinweis:
Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird übrigens während der Förderung aufgebraucht. Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenver-sicherung.
Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, müssen Gründer die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen. Das kann zum Beispiel ein Steuerberater, die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer oder ein Gründungszentrum sein.
Bei uns erhalten Sie hierzu neben der Einweisung in die steuerlichen Pflichten und erforderlichen Organisation des Unternehmens eine umfassende Beratung zur Finanzplanung, Kalkulation und Rentabilität. Damit können Sie durch einfache Darstellung erkennen, ob sich Ihr Vorhaben erfolgreicher Unternehmen werden zu wollen, realisieren lässt.
Außerdem müssen Antragsteller, die für sie zuständige Agentur für Arbeit von ihrer persönlichen und fachlichen Eignung überzeugen. Sonst kann die Agentur verlangen, dass der Antragsteller an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilnimmt
Fördermittel nach Existenzgründung
Die Aufwendungen zum Gründungs-Coaching nach den ESF-Richtlinien (ESF-Coaching) wird je nach Arbeitsamt mit etwa 200,- bis 1.000,- € gefördert.
Folgende Leistungen werden gefördert:
- Bedarfsanalyse zu Investitionsvorhaben
- Einführung in die Grundkenntnisse des betrieblichen Rechnungswesens
- Kalkulation von Aufträgen
- Schwachstellenanalyse
- Finanzbedarfsermittlung und Beratungen zur Liquiditätssteuerung
- Vermittlung von Grundkenntnissen des Lohnsteuer- und Sozialversicherungrechts sowie des Arbeitrecht- und Kündigungsrechts
- Vermittlung von Kenntnissen der Analyse von Jahresabschlusszahlen
- Einführung in die betriebswirtschaftliche Anlayse
- Beratungen zu Controlling und Überwachung des Auftragsbestandes
- Ermittlung des erforderlichen Deckungsbeitrages
- Erstellung Werbekonzept
usw.