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Manager müssen beweisen, dass sie keine Fehler machenManager in leitender Funktion haften persönlich mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit.Der Vorstand oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft muss darlegen und beweisen,
Die Beweislast wird dem Geschäftsführer auferlegt. ( BGH vom 4. November 2002 (Az.: II ZR 224/00). Nicht der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Geschäftsführer seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, sondern der Geschäftsführer muss beweisen, dass er alle Pflichten erfüllt hat. Voraussetzungen für eine HaftungGrundsätzlich ist eine Pflichtverletzung notwendig. Die allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens auf Grund des allgemeinen unternehmerischen Risikos zieht keine Haftung nach sich. Umfang und Inhalt der HaftungInhalt und Umfang der so genannten Managerhaftung sind in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt und ist sehr weitgehend. Nach einer Vielzahl spektakulärer Unternehmensführungspannen sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Unternehmensführung und -überwachung umfassender und transparenter gestaltet worden. Als Beispiel mag das „Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich" (KonTraG) oder das Transparenz- und Publizitätsgesetz gelten. Darüber hinaus kommen auch Verletzungen gegen gesetzlich geregelte Einzelfälle in Betracht, zum Beispiel die Pflicht zur Kapitalerhaltung (§ 93 Abs. 3 AktG). Bei Bestehen eines Aufsichtsrats richtet sich die Haftung der Mitglieder gemäß § 116 AktG kraft Verweisung ebenfalls nach § 93 Abs. 1 und Abs. 2 AktG sowie bei der GmbH nach §§ 43 GmbHG entsprechend. Die stringente Umsetzung der Vorschriften zur Offenlegung der Jahresabschlüsse durch die Gerichte, und die jetzige Offenlegungspflicht der Jahresabschlüsse, die im Jahre 2006 geendet haben im elektronischem Bundesanzeiger, soll ebenso dazu beitragen, den Unternehmens-Managern stärker auf die Finger zu schauen. Die Unternehmensleiter = haften sowohl gegenüber dem Unternehmen (Innenhaftung) als auch gegenüber Dritten (Außenhaftung). Die Haftung ist gemäß § 426 BGB gesamtschuldnerisch gestaltet, so dass jeder Manager nicht nur für eigenes Fehlverhalten, sondern auch für das Fehlverhalten der anderen Organmitglieder haftet. Im Gegensatz zu den Inhabern des Unternehmens (zum Beispiel Aktionären) haften die Manager in vollem Umfang. Der Aktionär oder Gesellschafter haftet lediglich mit seiner Einlage. Haftung im InnenverhältnisUnter der Innenhaftung wird die Haftung des Unternehmensleiters seinem eigenen Unternehmen gegenüber (= Gesellschaftern/Aktionären) verstanden. Die Vorwürfe lauten stichwortartig:
Haftung im AußenverhältnisDie Unternehmensleiter haften im Außenverhältnis bei Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung mit ihrem Privatvermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft
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