Grenzüberschreitende Mitarbeiterbesteuerung

  • Beschäftigung der Mitarbeiter/innen im Ausland
  • Beschäftigung von Mitarbeitern/innen aus dem Ausland.
  • Sind die Vergütungen im Inland oder im Ausland zu besteuern.
  • Welche Abgaben entstehen und welches Land hat das Besteuerungsrecht?

Als Arbeitgeber haften Sie für die zutreffende Ermittlung und Zahlung der Abgaben aus der Beschäftigung ihrer Mitabeiter/innen!

Das Besteuerungrecht des Landes ergibt sich nach den folgenden Grundsätzen:

  • nach dem Wohnsitz
  • nach dem gewöhnlichem Aufenthalt

  • nach dem Ort der Verwertung

  • nach dem Ort der Tätigkeit
  • nach dem Ort der Geschäftsleitung

  • dem Geschäftssitz des

    Unternehmens, das die Vergütungen wirtschaftlich trägt
  • Besteuerung in dem Land, in dem die Zahlung ankommt

Die Auffassungen der Länder zum Besteuerungsrecht sind häufig nicht abgestimmt und widersprüchlich.

Alles ist möglich.

Beispiel:
Ein Mitarbeiter geht vorzeitig, gegen Abfindung, zahlbar im nächsten Jahr, in den Ruhestand und zieht es vor, die überwiegende Zeit in sein Haus auf Mallorca zu verbringen und meldet sich in Deutschland ab. Die Finanzen sind gesichert, denn er bekommt bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters Vergütungen aus einer Altersteilzeitregelung. Er freut sich, jetzt endlich keine Steuererklärung mehr abgegeben zu müssen.
Sie müssen dennoch von den Vergütungen Lohnsteuer einbehalten, auch wenn Sie keine Lohnsteuerkarte mehr vorgelegt bekommen.

Schützen Sie sich vor Haftungsansprüchen.

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