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Pkw-NutzungSteuerliche Berücksichtigung ab dem 01.01.2006 Auswirkungen auf die Gewinnermittlung Für gemietete oder geleaste Fahrzeuge hat die Finanzverwaltung die Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme nach der Ein-Prozent-Regel auch bislang bereits auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten verwendet werden. Hier wird sich daher in 2006 nichts ändern. Die Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf die Fälle, in denen ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt (Dienstwagenbesteuerung). Diese Fahrzeuge gehören in jedem Fall zum notwendigen Betriebsvermögen des Arbeitgebers, selbst wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug ausschließlich privat nutzt. Auswirkungen auf die Umsatzsteuer Umsatzsteuerlich kann der Pkw auch weiterhin zum Unternehmensvermögen gehören, wenn er zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Insoweit steht dem Unternehmer der volle Vorsteuerabzug zu. Im Gegenzug ist die private Nutzung des Pkw als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Fahrtenbuch Kommt die 1%-Regelung wegen betrieblicher Nutzung von weniger als 50% nicht zur Anwendung oder soll die 1%-Regelung zur Vermeidung einer ungünstigen Besteuerung vermieden werden, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. (im Einzelnen)
Pkw im Privatvermögen Allen Unternehmern, die ihr Fahrzeug auch privat nutzen, empfehlen wir vorzusorgen. D.h., sie sollten entweder ein rechtssicheres Fahrtenbuch führen oder alternativ auf anderem Weg für eine "Beweissicherung" über die betrieblich gefahrenen Kilometer und der tatsächlichen Pkw-Kosten sorgen. Hinweis: Der betriebliche Nutzungsvorteil ist in Höhe der tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Dies kann bei älteren Pkw´s zu Vermeidung der 1%-Regelung durchaus sinnvoll sein.
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich nun dazu geäußert, wie die betriebliche Nutzung von Pkw darzulegen und glaubhaft zu machen ist:Grundsätzlich kann der Nachweis in jeder geeigneten Form erfolgen, z.B. über Eintragungen im Terminkalender, über Reisekostenaufstellungen oder andere Abrechnungsunterlagen. Alternativ darf die Nutzung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten durch formlose Aufzeichnungen ermittelt werden. Anders als beim Fahrtenbuch reichen hier Angaben zum betrieblichen Anlass und zur zurückgelegten Strecke. Der Kilometerstand ist zu Beginn und am Ende des Drei-Monats-Zeitraums zu vermerken. Liegen Pendelfahrten in den Betrieb und/oder Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bereits bei über 50 Prozent, sind weitere Nachweise nicht mehr erforderlich. Auch bei berufstypischer Reisetätigkeit entfällt ein Nachweis. Hier ergibt sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit eine überwiegend berufliche Nutzung. Das gilt z.B. für Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Bauhandwerker und Landtierärzte. Ist der Fuhrpark größer, gilt die automatische Zuordnung nur für den Pkw mit der höchsten Kilometerleistung. Der einmal erbrachte Nachweis für einen Pkw gilt automatisch auch für die Folgejahre, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auch der anlässlich einer Betriebsprüfung ermittelte Fahranteil kann für vorherige und nachfolgende Zeiträume zu Grunde gelegt werden. Hinweis:Wir empfehlen, den Nachweis der Kosten und der Gesamtfahrleistung fortlaufend zu führen, d.h. die Belege sind weiterhin aufzubewahren. Der 'Nachweis über die Pkw-Nutzung sollte mindestens für einen Zeitraum von drei Monaten in jedem Jahr erneut geführt werden. . Fahrtenbuch: Ein Überblick über die verschärften AnforderungenDer Bundesfinanzhof hat sich jüngst in mehreren Urteilen zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs geäußert. Danach müssen die Aufzeichnungen
Um diese Vorgaben zu erfüllen, reichen weder lose Zettel noch ein Tabellenkalkulationsprogramm wie Excel. Zudem müssen Aufzeichnungen über dienstliche Fahrten folgende Angaben enthalten:
Das Fahrtenbuch muss sämtliche Angaben enthalten, die eine dienstliche Veranlassung plausibel und überprüfbar machen.
Hinweis: Unternehmer, Freiberufler, aber auch Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen sollten die Anforderungen unbedingt beachten. Denn stellt sich im Nachhinein heraus, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag, war die mühevolle Arbeit umsonst. Allerdings führen kleinere Mängel nicht zwingend zur Anwendung der 1-Prozent-Regel. Als kleiner Mangel gilt z.B., wenn innerhalb eines Jahres lediglich eine Fahrt nicht im Fahrtenbuch aufgezeichnet worden ist. Die Anerkennung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist erst dann zu versagen, wenn mehrere ins Gewicht fallende Mängel auftreten (FG Köln, Urteil vom 27.4.2006, Az. 10 K 4600/04).
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