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Stand 10.02.2008
Steueränderungen 2006/2007/2008
Ein aktualisierter Überblick
Unternehmensteuerreform (ab 01.01.2008)
Steueränderungsgesetzes 2007
Steueränderungen 2006
Vorwort
Im internationalen Vergleich der Unternehmenssteuern schneidet Deutschland nach Umsetzung der Reform -grob gerechnet- günstig ab.
40,70 % = Japan
40,00 % = USA
37,30 % = Italien
33,30 % = Frankreich
30,00 % = Großbritannien
29,83 % = Deutschland (bisher 38,4%)
24,00 % = Tschechien
19,00 % = Slowakei
19,00 % = Polen
15,00 % = Zypern
Die tatsächliche Steuerlast kann allerdings bei Berücksichtigung besonderer steuerlicher Gegebenheiten (z.B. Verlustverrechnungen) von Land zu Land anders ausfallen.
Wir sehen diese Steuerreform allerdings als Mogelpackung, denn die Belastung der aus Unternehmen zur privaten Verwendung entnommenen/erhaltenen Gelder, wird im Vergleich zu den anderen Einkünften erheblich höher besteuert. Zudem werden im großen Umfang bisher mögliche, günstige Steuergestaltungen eingeschränkt oder abgeschafft. Was sich auf den ersten Blick als Begünstigung angenommen wird, verändert sich bei genauerer Betrachtung der Wirkungen über mehrere Jahre als Steuererhöhung.
Offensichtliches Ziel war es:
- Anreize für Kapitalbildung in den Unternehmen zu schaffen,
- das Kapital der Unternehmen in Deutschland zu binden,
- die steuerliche Attraktivität für ausländische Investoren erhöhen
- Steuermehreinnahmen im Ausblick auf mehrere Jahre zu erreichen
Die für viele Jahre letzte Chance, ein gerechteres und einfacheres Steuerrecht zu schaffen, wurde vertan. Es ging hier offensichtlich nur darum die immensen Haushaltslöcher der öffentlichen Hand zu schließen.
Unternehmensteuerreform (ab 01.01.2008)
Änderungen bei der Einkommensteuer
Folgende wesentliche Änderungen bei der Einkommensteuer wurden am 08.11.2007 beschlossen:
Das Halbeinkünfteverfahren wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zum „Teileinkünfteverfahren“, wobei die Steuerfreistellung auf 40 % reduziert wird. Das „Teileinkünfteverfahren“ wird nur noch auf Kapitaleinkünfte im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen sowie auf die Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften angewendet. (mehr)
Beim Privatvermögen greift künftig die Abgeltungssteuer bei gleichzeitigem Wegfall der Berücksichtigung von Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalvermögen stehen.
Einzelunternehmer und Mitunternehmer, deren Gewinnanteil mehr als 10 % beträgt oder 10.000 € übersteigt, können auf Antrag den nicht entnommenen Gewinn ganz oder teilweise mit einem Sonder-Steuersatz von 28,25 % versteuern. Begünstigt sind nur Gewinne, die durch Betriebsvermögens-vergleich ermittelt werden. Einnahmen-Überschuss-Rechner können von der Thesaurierungsbegünstigung nicht profitieren. Wird der begünstigte Gewinn später entnommen, findet eine Nachversteuerung mit 25 % (incl. Solidaritätszuschlag 26,83%) statt. Damit steigt die Einkommensteuer letztendlich für stehengelassene Gewinne bei der Entnahme auf ca. 48,28 % und liegt demnach über dem Spitzensteuersatz incl. Reichensteuer von 47,48 % (incl. SolZ).
Die Ansparabschreibung und Existenzgründerrücklage werden durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Bis zu 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren, beweglichen (nicht zwingend neuen) Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Gewinn mindernd abgezogen werden. Die Summe der Abzugsbeträge des Anspruchsjahrs und der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen. Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen von bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern am Ende des Abzugsjahres 235.000 € nicht übersteigt, oder wenn der Gewinn von Einnahmen- Überschuss- Rechnern ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags unter 100.000 € liegt. Weiterhin muss die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts in den dem Abzugsjahr folgenden zwei Wirtschaftsjahren erfolgen.
Unabhängig davon, ob ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, können Betriebe für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens innerhalb von fünf Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Voraussetzung ist, dass die o. g. Grenzen des Betriebsvermögens bzw. des Gewinns nicht überschritten werden und das Wirtschaftsgut in den ersten zwei Jahren in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Da die Gewerbesteuer sowie die darauf ggf. entfallenden Nebenleistungen nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden können, wird der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht. Die Steuerermäßigung darf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nicht mehr übersteigen.
Die Abschreibungen auf Anschaffungskosten /Herstellungskosten von selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, insbesondere den geringwertigen Wirtschaftsgütern (bisher <410 EUR) werden ab dem 01.01.2008 eingeschränkt. (mehr)
Degressive Abschreibungen sind nicht mehr zulässig.
Durch die Zinsschranke soll der Zinsaufwand zur Vermeidung unerwünschter Steuergestaltungen nur noch begrenzt abziehbar sein. Eine Beschränkung auf Finanzierungen durch Gesellschafter gibt es nicht mehr. Erfasst werden alle Formen der Fremdfinanzierung, insbesondere Bankdarlehen. Zinsaufwendungen eines Betriebs sind in Höhe des Zinsertrags unbeschränkt abziehbar. Darüber hinaus können bis zu 30 % des Gewinns bereinigt um die Zinsaufwendungen und Zinserträge abgezogen werden. Nicht abziehbarer Zinsaufwand wird in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen. Die Zinsschranke findet keine Anwendung, wenn
- der negative Zinssaldo weniger als 1 Mio. € (Freigrenze) beträgt,
- der Betrieb nicht Teil eines Konzerns ist (sog. „Konzernklausel“), oder
- die Eigenkapitalquote eines Konzernbetriebs die Quote des Konzerns nicht unterschreitet (sog. „Escapeklausel“).
Einführung der Reichensteuer
Die „Reichensteuer“ - auch Neidsteuer - von 3,17 % (incl. SolZ) wird zusätzlich zur Einkommensteuer bei Einkommen oberhalb von 250.000 EUR ab 2008 neben den Überschusseinkünften auch für die Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit) erhoben.
Änderungen bei der Gewerbesteuer
Von der Unternehmensteuerreform 2008 ist auch die Gewerbesteuer betroffen. Neben den Regelungen im Einkommensteuergesetz, wonach die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr ist und im Gegenzug der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht wird, sind folgende Änderungen vorgesehen:
Die Änderungen beim „Mantelkauf“ schlagen auf die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge durch. Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen, gehen die gewerbesteuerlichen Altverluste quotal bzw. vollständig unter.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer kam für Personenunternehmen bisher auf den Gewerbeertrag ein Prozentsatz von 1 % bis 5 % (Steuermesszahl) in Staffelform zur Anwendung. Je 12.000 € Gewerbeertrag erhöhte sich die Messzahl um 1 %, so dass die Steuermesszahl von 5 % unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 24.500 € erst ab 72.500 € galt. Der Staffeltarif wird bei gleichzeitiger Senkung auf die einheitliche Messzahl von 3,5 % abgeschafft.
Die Hinzurechnungsvorschriften für die Überlassung von Geld- und Sachkapital werden vereinheitlicht und zusammengefasst. Erfasst werden u. a. alle Zinszahlungen für Darlehen (vorher nur Dauerschuldzinsen) und die Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten. Aus der Summe, die sich aus den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen ergibt, werden bei Gewährung eines Freibetrags von 100.000 € dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe hinzugerechnet. Die Summe wird insbesondere gebildet aus:
- Entgelten für Schulden
- bestimmten betrieblichen Renten und dauernden Lasten,
- Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
- 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- 65 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
- 25 % der für befristet überlassene Rechte (Lizenzen) gezahlten Entgelte.
Änderungen bei der Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften sind nicht nur von Änderungen des Einkommensteuergesetzes, z. B. den geringeren Abschreibungsmöglichkeiten, betroffen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 Neuregelungen bei der Körperschaftsteuer vor:
Die Körperschaftsteuer wird von 25 % auf 15 % des zu versteuernden Einkommens gesenkt.
Die Zinsschranke gilt auch für Kapitalgesellschaften. Allerdings werden die Ausnahmen der Zinsschranke („Konzern- und Escapeklausel“) für Kapitalgesellschaften bei Gesellschafterfremdfinanzierungen modifiziert. Ein solche liegt vor, wenn die Finanzierung durch einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person oder einen Dritten (z. B. Bank) erfolgt, der auf den Anteilseigner oder die nahe stehende Person zurückgreifen kann. Die Zinsschranke kommt bei einer konzernfreien Körperschaft zur Anwendung, wenn die Vergütungen für Fremdkapital im Rahmen einer Gesellschafterfinanzierung mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen betragen.
Die Regelungen beim „Mantelkauf“ stellen nur noch auf den Anteilseignerwechsel ab. Eine Abzugsbeschränkung nicht genutzter Verluste tritt ein, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen werden. Gehen mehr als 25 % aber höchstens 50 % über, wird der Verlustabzug quotal versagt. Bei mehr als 50 % gehen die Altverluste vollständig unter. Das gleiche Schicksal wie die Verluste teilt der wegen der Zinsabzugsbeschränkung (Zinsschranke) entstandene Zinsvortrag.
Besonderheiten für Kapitalanleger
Für private Veräußerungsgeschäfte (Zinserträge, Investmentfonderträge, Dividenden und Veräußerungsgewinne wird ab 2009 eine Pauschale in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns eingeführt werden. Im Gegenzug wird die Spekulationsfrist von einem Jahr für Wertpapiere entfallen, die nach dem 01.01.2009 erworben wurden. Ebenso soll das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft werden.
Für Immobilien gilt das bisherige System der Spekulationsbesteuerung weiterhin (10 Jahresfrist). Das selbstgenutzte Eigenheim bleibt - wie bisher - ausgenommen.
Steueränderungsgesetzes 2007
Für alle Steuerpflichtigen
- Der Umsatzsteuersatz wurde ab dem 1.1.2007 von derzeit 16 auf 19 Prozent erhöht. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent blieb unverändert.
- Kindergeld und Kinderfreibeträge wurden ab dem 1.1.2007 nur noch bis zum 25. Lebensjahr (bisher bis zum 27. Lebensjahr) des Kindes gewährt.
- Die Versicherungssteuer wurde ab 1.1.2007 um 3 Punkte auf 19 Prozent angehoben werden.
Für Arbeitnehmer
- Ab 2007 wird die Pendlerpauschale nur noch ab dem 21. Kilometer berücksichtigt. Es soll bei einer Pauschale von 0,30 EUR je km bleiben.
Hinweis: Möglicherweise birgt diese Streichung verfassungsrechtliche Bedenken.
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Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bleiben bis zu einer Stundenlohnvergütung von 25 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei.
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Arbeitnehmer und Selbstständige sollen ab dem Jahr 2007 das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann absetzen können, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. (mehr)
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Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von zurzeit 6,5 % wird auf 4,2 % gesenkt.
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Einführung einer zunehmenden Steuerfreistellung von nach dem 31. Dezember 2007 geleisteten, laufenden Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung der Arbeitnehmer. Entsprechend gibt es einen langfristig gestreckten, stufenweisen Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung dieser Zuwendungen, § 3 Nr. 56 EStG.
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Pauschalbesteuerungspflicht in Höhe von 15% für Sonder- und Gegenwertzahlungen sowie Sanierungsgelder des Arbeitgebers für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung an kommunale, kirchliche und betriebliche Zusatzversorgungskassen (einschließlich VBL).
Für Kapitalanleger
Der Sparerfreibetrag wird ab dem 1.1.2007 auf 750 EUR pro Person (bisher 1.370 EUR) und auf 1.500 EUR für Verheiratete (bisher 2.740 EUR) sinken.
Mit Einführung der Abgeltungststeuer wird der Freibetrag auf 801 EUR bzw. 1602 EUR erhöht.
Für Unternehmer
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Kleinere und mittlere Unternehmen sollen von überflüssiger Bürokratie befreit werden. Zur Buchführung verpflichtet sind nur noch Unternehmen, die mehr als 500 000 Euro (vorher 350 000 Euro) Umsatz im Jahr machen. Ebenso wurde die bisherige Gewinngrenze zur vereinfachten Gewinnermittlung von 36.000 auf 50.000 EUR erhöht.
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Bei der Erstellung von Kleinbetragsrechnungen wird die Grenze zur Anwendung der umfangreichen Formvorschriften bei der Rechnungserstellung von 100 Euro auf 150 Euro Gesamtrechnungsbetrag heraufgesetzt. (Formvorschrift Rechnung)
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Produzierende Unternehmen mit mindestens 50 statt bisher 20 Beschäftigten müssen monatliche Meldungen zur Statistik abgeben. Statt monatlich sind sie nur noch jährlich zu den umfangreichen Auskünften verpflichtet.
Steueränderungen 2006
Änderungen ab dem 01.01.2006 (Zusammenfassung)
Die Bundesregierung hatte kurz nach der letzten Wahl ein Maßnahmenpaket zum Abbau von Steuervergünstigungen mit dem Ziel einer unverzüglichen Umsetzung auf den Weg gebracht. Erste Gesetze sind bereits am 21.12.2005 endgültig verabschiedet worden.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Regelungen:
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Die Eigenheimzulage wird für Neufälle ab dem 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte.(mehr)
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Die degressive Abschreibung für Mietwohnimmobilien entfällt ab dem Jahr 2006 für Gebäude, die auf Grund eines nach dem 1.1.2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 1.1.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind.
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Private Steuerberatungskosten, die keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, sind ab dem 1.1.2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. mehr
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Die auf jeweils 315 EUR begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes werden ab dem Jahr 2006 aufgehoben.
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Die Freibeträge für Abfindungen zwischen 7.200 EUR und 11.000 EUR entfallen ab 2006. Eine Übergangsregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für vor 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindung und für Abfindungen wegen einer vor 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage vor, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließt. (mehr)
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Die Steuerfreiheit für Übergangsgelder und -beihilfen wurde ebenfalls ab 2006 aufgehoben. Sie gilt nur noch für Entlassungen vor dem 1.1.2006, soweit die Übergangsgelder und -beihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen. Zeitsoldaten, die ihren Dienst vor 2006 angetreten haben, können den Freibetrag sogar noch bei Auszahlungen bis zum 31.12.2008 nutzen.
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Die Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei Steuerstundungsmodellen werden eingeschränkt, indem die Verluste nur noch mit späteren positiven Einkünften aus demselben Modell verrechnet werden können, nicht jedoch mit Verlusten aus anderen Modellen oder mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten. Betroffen sind insbesondere Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit diese noch Verluste vermitteln), New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, nicht aber Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen. Die Beschränkung gilt für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10.11.2005 beitritt, oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.(mehr)
Der Bundestag hat am 17.03.2006 die Gesetzentwürfe "zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" und "zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" mit den vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen verabschiedet. Die endgültige Verabschiedung in der vorgeschlagenen Form ist im April 2006 erfolgt .
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Nach dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (verabschiedet im April 2006) wird die Ein-Prozent-Regel bei der Privatnutzung eines Kraftfahrzeugs ab 2006 auf Fahrzeuge im notwendigen Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 Prozent) beschränkt. Bei Berufsgruppen, die infolge Ihrer typischen Tätigkeit ( z.B. Taxiunternehmen, Handelsvertreter) den Pkw zu mehr als 50% betrieblich nutzen, soll die Nachweispflicht nicht gefordert werden.
(mehr)
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Die entgeltliche Weitergabe von Belegen wird als Steuerordnungswidrigkeit geahndet. So wird die entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen z.B. mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR bestraft. Der Nachweis dürfte im Einzelfall allerdings oft schwierig sein.
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Kinderbetreuungskosten:
Ab 01.01.2006 können Familien, in denen beide Elternteile berufstätig sind, 2/3 der Kosten (ausgenommen Weiterbildung, Sport, Freizeit) für Kinder bis 14 Jahren, maximal 4.000 Euro pro Jahr, geltend machen.
Familien mit einem erwerbstätigen Elternteil können die Betreuungskosten ihrer Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren ansetzen. Maximalbetrag wie oben 4.000 Euro.
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Betreuungskosten pflegebedürftiger Personen im Haushalt:
Es können 1/5 der Kosten von maximal 6.000 Euro, somit 1.200 Euro berücksichtigt werden.
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Handwerkerleistungen:
Ebenfalls ab dem 01.01.2006 dürfen Steuerpflichtige die für sie erbrachten Handwerkerarbeiten absetzen. Dies gilt bis zu max. 20% des Handwerker-Lohns von maximal 3.000 Euro im Jahr. Das bedeutet, sie können bis zu 600 Euro von ihrer Steuerschuld abziehen. Die Regelung gilt jedoch nur für den Handwerker-Lohn nicht für den Materialanteil. Daher fallen einheitlichen Leistungen (Lohn- und Materialanteil - eine Leistung) nicht unter die Neuregelung.
Ebenso wichtig ist auch, dass Sie als Kunde nicht gleich in bar zahlen, sondern eine Rechnung verlangen und überweisen. Achten Sie auch darauf, dass auch Privatkunden zwingend die Handwerker-Rechnungen aufbewahren müssen (2 Jahre), falls das Finanzamt Fragen zur erbrachten Leistung hat.
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Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter:
Die für die Anschaffung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mögliche degressive Abschreibung von bisher 20% wird befristet für die Jahre 2006 und 2007 auf 30% erhöht.
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Unternehmen können bei der Vorratsbewertung nicht mehr das Lifo-Verfahren (Last-In-First-Out-Verfahren) anwenden und keine Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen mehr bilden. Bestehende Positionen sind über drei Jahre hinweg aufzulösen
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Umsatzsteuer Istbesteuerungsgrenze:
Die Istbesteuerungsgrenze wird in den alten Bundesländern von 125.000 Euro auf 250.000 Euro mit Wirkung ab dem 01.07.2006 erhöht. Die Grenze 500.000 Euro für die neuen Bundesländer bleibt bestehen.
Das bedeutet, dass ein Unternehmer, der innerhalb dieser Umsatzgrenze pro Jahr bleibt, seine Umsatzsteuer erst abführen muss, wenn die Rechnung tatsächlich gezahlt wurde.
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Besteuerung von Wertpapieren und Grundstücken:
Einnahmen-Überschuss-Rechner können künftig die Anschaffungs-kosten von Umlaufvermögen erst bei späterer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben absetzen. Das gilt für Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften, Forderungen, Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude gelten und betrifft damit insbesondere den gewerblichen Grundstückshandel sowie Wertpapierhandelfonds.
Der dritte Teil an Steueränderungen mit Wirkung ab dem 01.01.2006 wurde durch den Bundestag am 23.08.2006 beschlossen.
- Die eingeschränkte Verlustberücksichtigung bei Steuerstundungs-gestaltungen soll künftig für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten. Damit reagiert die Regierung auf das Auftreten neuer Steuerstundungs-gestaltungen am Markt. Diese Neuregelung soll bereits für den gesamten Veranlagungszeitraum 2006 gelten. (mehr)
- Zuschläge, die wegen fehlender oder mangelhafter Mitwirkung des Steuerpflichtigen erhoben werden, sind nicht mehr steuermindernd zu berücksichtigen. (mehr)
- Durch Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen wird jetzt gewährleistet, dass auf Bezüge eines Gesellschafters auch dann das Halbeinkünfteverfahren angewendet werden kann, wenn auf Gesellschaftsebene erst im Nachhinein eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird. Dies war bislang bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter nicht mehr möglich. So unterlagen bisher beispielsweise unangemessene Arbeitslöhne oder Darlehnszinsen nicht dem Halbeinkünfteverfahren und wurden voll erfasst, auch wenn die Kapitalgesellschaft, z.B. die GmbH, diese Aufwendungen nicht mehr Einkommen mindernd berücksichtigen durfte.
Auch umgekehrt kommt die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens beim Anteilseigner zum Zuge, wenn die Voraussetzung erfüllt ist, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der leistenden Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert hat. Eine hälftige Besteuerung beim Anteilseigner ohne vorhergehende Besteuerung des ausgeschütteten Gewinns auf der Ebene der Kapitalgesellschaft wird damit ausgeschlossen. Das Gesetz wurde rückwirkend ab dem 01.01.2006 in Kraft gesetzt.
Unsere Meinung:
Die Chance und Möglichkeiten, die eine große Koalition bieten könnte, wurden nicht genutzt. Nennenswerte Vereinfachungen im Steuerrecht hat es nicht gegeben. Offensichtlich wird es die auch nicht mehr geben. Eine Entrümpelung der Gesetze findet nicht statt. Der Bundeshaushalt wird nicht durch Reduzierung der Kosten saniert. Im Vordergrund der Gesetzgebung steht ausschließlich Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzhaushaltes.
Grundsätzlich steht eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit der Steuerzahler nicht mehr im Vordergrund.
Wie vorstehend im Groben dargestellt, hat es erhebliche Veränderungen gegeben. Jetzt folgen die praktischen Umsetzungen mit einer Flut von behördlichen Verordnungen und Richtlinien, gerichtlichen Entscheidungen und fachlichen Kommentaren.
Steuermindernde Gestaltungen werden schwieriger und noch wichtiger.
Noch schwieriger ist es offensichtlich den Wählern insgesamt erklären zu können, dass alle "Gewinner" sind, denn das wird offensichtlich erwartet.
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