Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten oder eines Nachlasses oder eines Teiles des Nachlasses ist erbschaftssteuer/schenkungssteuerfrei möglich, wenn der Begünstigte eine gemeinnützige Körperschaft ist. Der Gesetzgeber fördert den Aufbau des Vermögens der Stiftung durch verschiedene Vorteile für den/die Stifter, weil er durch Stiftungen von eigentlich staatlichen Aufgaben entlastet wird.