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Pflichtangaben in Rechnungen

Besondere Aufmerksamkeit legen die Finanzämter auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen zum Abzug der in den Eingangsrechnungen und Belegen enthaltenen Umsatzsteuern als Vorsteuern in Anrechnung auf die abzuführenden Umsatzsteuern.

Nach den Vorstellungen des Finanzministers sollen die Betriebsprüfer höhere Mehrsteuern in die Staatskassen beisteuern, als in der Vergangenheit.

Sie müssen damit rechnen, dass besonders bei Betriebsprüfungen die formellen Voraussetzungen zur Aufrechnung der in den enthaltenen Rechnungen enthaltenen Umsatzsteuer geachtet wird. Kleinste Fehler führen zur Versagung des Vorsteuerabzuges. Die Finanzverwaltung hat nochmals durch den Bundesfinanzhof hierzu Rückendeckung erhalten (Urteil vom 08.10.2008).

Als Empfänger von Rechnungen sind Sie als Unternehmer verpflichtet, die Rechnungsangaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Dazu gehören auch die zutreffende und genaue Leistungsbeschreibung.

Die unberechtigte Aufrechnung von Vorsteuern wird als Steuerstraftat gewertet.

Eine Berichtigung der fehlerhalften Rechnung greift erst zum Zeitpunkt der Berichtigung und gilt nicht rückwirkend. Neben den nachzuzahlenden Umsatzsteuer werden die Steuerschulden zusätzlich mit 6% p.a. verzinst.

Zu den besonderen Vorschriften verweisen wir auf die hervorragende Ausarbeitung der Handelskammer Hamburg.

Im Einzelnen:

Muster Rechnung

Muster Kleinbetragsrechnung

Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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