Die verbindliche Auskunft des Finanzamtes

Die bestehenden Steuergesetze schaffen häufig keine Planungs- und Entscheidungssicherheit. Die steigende Anzahl der oft viele Jahre laufenden Finanzgerichtsprozesse zur Entscheidung streitigen Rechtsauffassungen zwischen Steuerpflichtigen und den Finanzämtern oder zur Klärung der steuerlichen Rechtgrundlagen, ist nur die sogenannte " Spitze des Eisberges", die Erahnen lässt, wie unterschiedlich die Auffassung und Auslegung der Steuergesetze der Finanzbeamten zu den Steuerpflichtigen, insbesondere den Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftprüfern und anderen Rechtsgelehrten ist.

Um eine Planungs- und Entscheidungssicherheit möglichst innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmen zu erlangen, bleibt oft nur die Anforderung einer "verbindlichen Auskunft" bei der zuständigen Finanzbehörde.

Ob eine verbindliche Auskunft erteilt wird, liegt im Ermessen des zuständigen Finanzamtes. Ein Rechtsanspruch auf eine verbindlche Auskunft besteht nicht.

Der Antrag ist an strenge Formvorschriften gebunden.

  • Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

  • Der Antragsteller ist mit Name, Anschrift und Steuernummer genau zu benennen.

  • Der Antrag muss eine abgeschlossen, vollständige Darstellung eines geplanten, nocht nicht verwirklichten Sachverhaltes enthalten und darf in keinem Punkt von den tatsächlichen Sachverhalten abweichen.

Nicht zulässig sind:

  • unvollständige Darstellungen

  • alternative Gestaltungsmöglichkeiten

  • Darstellungen, die lediglich auf Annahmen beruhen

Das Finanzamt muss grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen zur Sachverhaltsklärung vornehmen.

Der eigene Rechtsstandpunkt und die rechtlichen Zweifel müssen umfassend dargelegt und begründet werden. Dies erfordert umfassende Kenntnise der gesetzlichen Vorschriften.

  • Im Antrag ist eine Erklärung erforderlich, dass über den dargestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde.

  • Zum Schluss muss der Antragsteller versichern, dass er alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht hat und diese der Wahrheit entsprechen, soweit sie für die Auskunft von Bedeutung sind.

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nur verbindlich, wenn

  • die vorstehenden formellen Vorgaben vollständig eingehalten wurden,

  • die Auskunft von einem berechtigten Finanzbeamten erteilt wird.
    Die Auskunft eines Sachgebietleiters oder eines Außenprüfers des Finanzamtes, ist nicht bindend.

Die Auskunft ist nur zu dem gestellten Antrag gegenüber dem Antragsteller auf Basis der zum Zeitpunkt der Auskunfterteilung gültigen Steuergesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung verbindlich.

Gebühren

Die Gebühr des Finanzamtes richtet sich in Anwendung des Verwaltungskostengesetz nach

  • dem Wert des Interesses, der als Wert darzulegen ist, mindestens aber nach einem Gegenstandwert in Höhe von 5.000 EUR

  • einer Zeitgebühr in Höhe von 50 EUR je angefangene 1/2 Stunde, wenn ein Gegenstandswert nicht ermittelt werden kann.

Die Gebühr ist vor Erteilung der Auskunft zu entrichten. Die Gebühr entsteht auch, wenn der Antrag abgeleht wird. Wird der Antrag vor einer Entscheidung zrückgenommen, soll sich sich die Gebühr ermäßigen.

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