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Zeitgebühr

In welcher Höhe darf eine Zeitgebühr berechnet werden?

Die Zeitgebühr für Steuerberater beträgt 19 € bis 46 € je angefangene halbe Stunde. Hierbei ist die persönliche Leistung eines Steuerberaters höher anzusetzen als die seiner Mitarbeiter. Für die Begrenzung auf einen relativ geringen Höchstbetrag waren für den Gesetzgeber die Auswirkungen auf andere Gebührenverordnungen entscheidend (BGBl. I 1988 S 841).

In der Regel ist daher eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für Leistungen der Berufsträger, in der eine höhere Vergütung vereinbart wird (§ 4 StBGebV) im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und in der Anwendung üblich.

Bei der Bemessung der Gebührenhöhe sind maßgeblich:

a.) die Qualifikation der tätigen Mitarbeiter/innen

Beispiel: Eine Mitarbeiterin mit der fachlicher Zusatzqualifikation als Steuerfachassistentin oder Bilanzbuchhalterin wird eine Beratungsleistung in geringer Zeit erbringen können, als nicht zusätzlich qualifizierte Mitarbeiterinnen. Zudem liegen die Personalkosten entsprechend höher.

b.) die Ausstattung der Kanzlei

Beispiel: Für die Erledigung setzt die Kanzlei umfangreiche teurere Software in der Anschaffung/Wartung und Schulung ein. Die zu erledigende Aufgabe kann mittels dieser Software wesentlich schneller und effizienter und zuverlässiger erledigt werden.

c.) Die Gebühr ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und des Haftungsrisikos zu bemessen (§ 11 StBGebV).

Unabhängig von den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung können Leistungen, die mit der Tätigkeit des Steuerberaters vereinbar sind, wie Unternehmensberatung oder Buchprüfung- und Wirtschaftsprüfungsleistungen nach der marktüblichen Zeitgebühr, die keine Begrenzung durch die Steuerberatergebührenverordnung unterliegen, berechnet werden.

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