Zuschläge wegen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen können steuermindernd nicht mehr berücksichtigt werden.
Seit dem 01.01.2004 können Finanzbehörden Zuschläge in Höhe von bis zu 5 000 Euro, mindestens 5 % und höchstens 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte, die sich nach einer Berichtigung ergibt, festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist nur abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach Beurteilung der Finanzbehörde entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist.
Nach dem jetzt am 23.08.2006 im Kabinett beschlossenen Gesetzesänderungen, können diese Zuschläge nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden.